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Es kommte auf den konkreten Einzelfall an

28.11.2022 – Keinesfalls hat das Landesozialgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 6. September 2021 – Az.: L 2 U 159/20 – entschieden, dass Beschäftigte, die sich an einer vom Arbeitgeber angebotenen freiwilligen Impfaktion beteiligen, keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung haben, wenn sie dadurch einen Impfschaden erleiden.

Vielmehr kam es auf den konkreten Einzelfall an: Der in der Krankenhausküche tätige Kläger hatte keinen unmittelbaren körperlichen Kontakt zu den Patienten des Krankenhauses. Daher hat der Senat die Impfung auch nicht aufgrund eines erhöhten Infektionsrisikos und damit der Tätigkeit selbst als erforderlich angesehen. Weil also die Teilnahme an der Grippeschutz-Impfung in keinem rechtlich wesentlichen sachlichen beziehungsweise inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers als Beschäftigter stand.

Das Urteil weist aber ausdrücklich darauf hin, dass der Einzelfall damit anders liegt, als der vom gleichen Senat mit Urteil vom 8. Dezember 2014 – Az.: L 2 U 99/13 – als Arbeitsunfall entschiedene Fall einer Kinderkrankenschwester. Weil diese einem erhöhten Infektionsrisiko durch Kontakt mit zahlreichen Grippe-infizierten Kindern ausgesetzt war, wurde der Impfschaden nach einer ebenso freiwilligen Teilnahme an einer vergleichbaren Impfaktion im Krankenhaus als unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallend beurteilt. Anders als beim Beschäftigten in der Krankenhauskantine, bestand hier ein wesentlicher Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Wann ein Impfschaden als Dienstunfall anerkannt wird”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Dienstunfall · Private Krankenversicherung
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