21.6.2018 – Die Analyse ist richtig, nur es fehlt an den richtigen Schlussfolgerungen.
Wer es mit der Beratung wirklich ernst meint, dem steht jederzeit der Weg offen, eine Zulassung als Versicherungsberater gemäß §34d Absatz 2 GewO zu erwerben. Dann wird man auf der einen Seite die Befreiung von Vertriebszwängen jeglicher Art erleben, auf der anderen Seite massive Behinderungen durch die Versicherungswirtschaft, wenn es zum Beispiel um die neue Thematik der Provisionsdurchleitung geht.
Also lieber kein Risiko eingehen und weiter wie bisher? Wer es wirklich ernst mit der Beratung meint, der kann sich seit Jahren für den vorstehend genannten Weg entscheiden.
Holger Hinze
zum Artikel: „Vertrieb und Beratung passen nicht zusammen”.
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