Erst die Gerichte werden entscheiden

30.4.2008 – Ganz sicher ist der Kostenausweis aller Kosten in der Lebensversicherung gemeint, soweit sie in die Prämie einkalkuliert sind – und darüber hinaus auch weitere, die aus besonderen Anlässen entstehen können.

Es wird kaum damit gerechnet werden dürfen, dass es den Versicherern gelingt, den Kostenausweis tatsächlich stets gesetzeskonform vorzunehmen. Einige werden den Kostenbegriff sicher auch absichtlich restriktiv auslegen, um möglichst geringe Kosten ausweisen zu müssen.

Letztlich wird es dann wohl ebenso wie bei der Angabe des Effektivzinses im Bankenbereich eine Reihe Klageverfahren, auch unter Beteiligung von Verbraucherschutzverbänden, geben, bis einige höchstrichterliche Urteile zu bestimmten Grundsatz- und Detailfragen feststellen werden, was denn richtig gewesen wäre.

Wie dort, könnte dies dann zu entsprechenden Rückforderungs-Ansprüchen der Kunden führen, wenn nicht gar zur Anfechtbarkeit von Verträgen. Es ist relativ leicht, aus Prämien, zugesagten Leistungen und übrigen meist bekannten Rechnungsgrundlagen die eingerechneten einmaligen und laufenden Kosten jeweils im Ganzen zurückzurechnen – und dann mit den Angaben des Versicherers abzugleichen.

Womöglich werden Gerichte dann sagen, dass der Versicherer manche dieser Kosten nicht einrechnen darf, wenn er über sie nicht in voller zutreffender Höhe informiert hatte, und dem Kunden die zu viel erhobenen Kosten zurückgewähren muss.

Peter A. Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Welche Kosten der Lebensversicherer sind sonstig?”.

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Lebensversicherung · Private Krankenversicherung
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