Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen ist gesetzlich sichergestellt

6.9.2023 – Die gesetzlich vorgesehene Lösung bei steigenden Leistungsausgaben in der privaten Krankenversicherung (PKV) ist schlicht die Beitragsanpassung.

Dabei muss gemäß den ins Einzelne gehenden und verbindlichen Kalkulationsvorschriften der Krankenversicherungs-Aufsichtsverordnung (KVAV) jede einzelne Rechnungsgrundlage in jedem einzelnen Tarif und Geschlecht überprüft werden, sobald dort bei der jährlich vorzunehmenden Ermittlung der Auslösenden Faktoren eine Abweichung der künftig erforderlichen von den kalkulierten Versicherungs-Leistungen über der gesetzlichen Grenze von zehn Prozent oder über der gegebenenfalls vertraglich vereinbarten von fünf Prozent festgestellt wird. 

Dann sind zeitnah alle Berechnungsgrundlagen wie Versicherungs-Leistungen, Sterbetafeln und übrige Abgangs-Wahrscheinlichkeiten, Kosten, Rechnungszins für die Zukunft mit ausreichender Vorsicht und zusätzlichen Sicherheiten gemäß § 2 KVAV neu festzulegen. Ferner ist dazu noch ein Sicherheitszuschlag gemäß § 7 KVAV von mindestens fünf Prozent der Prämie einzurechnen.

Damit entstehen automatisch Überschüsse. Die Neukalkulation ist dann noch im gleichen Jahr dem unabhängigen Treuhänder zur Prüfung und Zustimmung vorzulegen und die Anpassung nach dessen Zustimmung durchzuführen.

Der Treuhänder muss und darf nur zustimmen, wenn die Beiträge tatsächlich für die Zukunft ausreichend kalkuliert sind. Dies wird dann auch noch von der Aufsichtsbehörde überwacht. Damit ist die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen gesetzlich sichergestellt.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Krankenversicherer FAMK kämpft mit finanziellen Problemen”.

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Beitragsanpassung · Private Krankenversicherung · Rechnungszins · Sterbetafel
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