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Einseitige Beauftragung des Maklers ist der grundlegende Unterschied

22.2.2018 – Ein Doppelrechtsverhältnis setzt nicht zwingend eine Beauftragung durch Versicherungsnehmer (VN) und Versicherer (VR) voraus. Die einseitige Beauftragung des Maklers durch den VN ist der vom Bundesgerichtshof angesprochene grundlegende Unterschied.

Deswegen darf der Makler als Sachwalter des Kunden nicht für den VR schadenregulierend tätig sein, was Gegenstand des Rechtsstreits war. Darüber hinaus wird das Rechtsverhältnis des Maklers zum VR nicht nur durch Gesetz (neben § 93 HGB wäre auch an § 311 Absatz 3 BGB zu denken) bestimmt, sondern regelmäßig durch Kooperations- und/oder Courtageabreden konkretisiert.

Frank Golfels

kanzlei@golfels.com

zum Leserbrief: „Nicht immer sind Literatur und Rechtsprechung einig”.

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