Einheitliche Regelung liegt in weiter Ferne

9.12.2008 – Offenbar bestehen zwischen einerseits PKV-Verband und einem Teil der Unternehmen (deren Meinung sich auch Assekurata angeschlossen hat) und andererseits der BaFin sowie einem anderen Teil der Unternehmen Meinungsunterschiede, wie der Kostenausweis zu erfolgen hat und was überhaupt darin auszuweisen ist.

Im Newsletter vom 8.12. zum Kostenausweis geht Assekurata davon aus, dass gezillmerte sowie durch Wartezeit- und Selektionsersparnisse gedeckte Abschlusskosten laut Informationspflichten-Verordnung nicht zwingend auszuweisen seien, weil sie nicht in die Prämie einkalkuliert seien.

Der PKV-Verband habe zudem empfohlen, die durch Wartezeit- und Selektionsersparnisse gedeckten Abschlusskosten aus diesem Grund nicht auszuweisen. Es klingt im Newsletter sogar fast so, als würde es von Assekurata beanstandet, wenn Unternehmen entgegen dieser Verbandsempfehlung dennoch auch die durch Wartezeit- und Selektionsersparnisse gedeckten Abschlusskosten mit ausweisen.

Nicht behandelt werden im Assekurata-Newsletter dagegen die zwischenzeitlichen Hinweise der BaFin zu Auslegungsfragen zur VVG-InfoV (Geschäftszeichen: VA 16 - KV - 2007/120 bereits vom 4.11.2008). Hierin weist die BaFin, um Missverständnisse bei der Auslegung der neuen VVG-InfoV zu vermeiden, auf folgende Punkte hin:

„Die einmaligen Abschlusskosten sind vollständig auszuweisen. In der Regel wird ein Teil der einmaligen Abschlusskosten durch Wartezeit- und Selektionsersparnisse gedeckt. Dieser Teil ist in den Ausweis der Abschlusskosten einzubeziehen.

Bereits aus der Kalkulationsverordnung ergibt sich, dass die Prämien in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung ausreichend sein müssen, um unter anderem die gesamten tatsächlichen Abschlusskosten zu decken. Deshalb sind diese vollständig in die Prämie einzukalkulieren.

Im Übrigen stehen andere Finanzierungsquellen als die Prämien gewöhnlich nicht zur Verfügung. Auch die rechnungsmäßig zur Finanzierung der Abschlusskosten verwendeten Wartezeit- und Selektionsersparnisse sind in die Prämie einkalkuliert (als Teil des rechnungsmäßigen Kopfschadens, der aufgrund der Selektion für die Deckung von unmittelbaren Abschlusskosten verwendet werden kann) und daher gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 VVG-InfoV auszuweisen.

Die Schadenregulierungs-Aufwendungen sind auszuweisen. Gemäß VVG-InfoV sind dies die „in die Prämie einkalkulierten Kosten“.

Was als Kosten in die Prämie einkalkuliert ist, richtet sich nach der Kalkulationsverordnung (KalV). Danach werden die Schadenregulierungs-Kosten über einen „sonstigen Zuschlag“ gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 KalV finanziert. Insbesondere sind die Schadenregulierungs-Aufwendungen nicht Teil des Kopfschadens im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 KalV („Kopfschäden sind die im Beobachtungszeitraum auf einen Versicherten entfallenden durchschnittlichen Versicherungsleistungen.“).

Der Zuschlag für Schadenregulierungskosten ist demnach als Teil des nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VVG-InfoV auszuweisenden Betrags anzusehen.

Es ist festzuhalten, dass gemäß Begründung zur VVG-InfoV alle für den konkret angebotenen Vertrag entstehenden, rechnungsmäßigen Kosten angegeben werden müssen. Dazu gehören insbesondere die Abschluss und Vertriebskosten, aber auch alle sonstigen Kosten, die in die Prämie einkalkuliert sind und damit über die Prämie vom Versicherungsnehmer getragen werden.

Daraus ergibt sich auch, dass die rechnungsmäßig einkalkulierten Werte auszuweisen sind und nicht die tatsächlich angefallenen. Die BaFin hat den Verband der privaten Krankenversicherung e.V. über die dargestellten Punkte informiert.“

Aus diesen Hinweisen könnte entnommen werden, dass es auch unterschiedliche Handhabung gab (oder noch gibt) hinsichtlich des Ausweises tatsächlicher statt rechnungsmäßiger Kosten sowie hinsichtlich der Frage, ob auch die Schadenregulierungs-Kosten auszuweisen sind – auch wenn dies im Newsletter nicht als möglicher Problempunkt behandelt ist.

Da die Hinweise der BaFin als bloße Rechtsmeinung nicht bindend sind, wäre es nun interessant, nachzufassen, inwiefern die jeweiligen Unternehmen sich daran zu halten gedenken und vor diesem Ergebnis erneut die tatsächliche Handhabung zu untersuchen – bei der dann eine einheitlichere Verfahrensweise zumindest bei den Unternehmen zu erwarten ist, die die Hinweise der BaFin auch tatsächlich voll umsetzen wollen.

Dabei mag es mit entscheidend darauf ankommen, ob der PKV-Verband seine ursprüngliche Einschätzung aufgrund der BaFin-Hinweise gegenüber den Unternehmen revidiert oder -– gegebenenfalls teilweise – entgegen der BaFin bei seiner Meinung bleibt.

Oder ist seitens Verband und Assekurata hinsichtlich dieses immerhin bereits mehr als 30 Tage zurückliegenden Hinweises bereits eine Einschätzung mit dem Ergebnis erfolgt, dass diesem hinsichtlich der Berücksichtigung von Wartezeit- und Selektionsersparnissen nicht gefolgt werden soll?

Das allerdings hätte dann im Newsletter zumindest erwähnt werden können, sofern nicht inzwischen Meinungsäußerungen der Versicherungsaufsicht gar nicht mehr als erwähnenswert eingeschätzt werden.

Ich halte den Kostenausweis der durch Wartezeit- und Selektionsersparnisse gedeckten Kosten (oft bis zu circa vier Monatsbeiträge des Neugeschäfts) im Gegensatz zur BaFin nicht für richtig. Dies, weil Wartezeit- und Selektionsersparnisse zwangsläufig auftreten, und nicht willkürlich in die Prämie einkalkuliert werden, sondern zwingend nach der KalV, ohne dass dies irgendetwas mit Abschlusskosten zu tun hätte.

Wenn diese infolge der Kalkulationsvorschriften auftretenden Ersparnisse dann teilweise für die Deckung von Abschlusskosten verwendet werden, zahlt der Kunde dafür in keinem Fall eine höhere Prämie, als wenn diese Ersparnisse einfach so vereinnahmt würden. Daher gibt es meines Erachtens auch keinen Grund, weshalb diese insoweit rechnungsmäßig gedeckten Kosten auszuweisen wären.

Solange BaFin, PKV-Verband, einzelne PKV-Unternehmen und sonstige einschließlich der hier ja auch eine Position beziehenden Assekurata so stark unterschiedliche Meinungen über die Auslegung der VVG-InfoV haben, ist keine Voraussetzung für einen einheitlicheren Kostenausweis gegeben.

Peter A. Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Warum der Kostenausweis in Kranken sinnlos ist”.

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