Ein solches Vorgehen wirft Fragen auf

28.8.2008 – Reicht die Formulierung „gehen wir davon aus, dass Sie mit der Betreuung durch ... einverstanden sind“? Abgesehen von der unmöglichen Frist ist mein Informationsstand, dass im Bereich Datenschutz „konkludentes Handeln“ keine rechtliche Basis für Datenweitergabe ist.

Ich gehe immer noch davon aus, dass Kunden einer Datenweitergabe ausdrücklich zustimmen müssen, und das Fehlen eines Widerspruchs zu überhaupt nichts berechtigt.

Wie viele Kunden haben den Brief denn überhaupt gelesen und nicht als „Werbung“ gleich angemessen entsorgt? Oder sind die Briefe etwa per Einschreiben verschickt worden?

Berndt-Utz Veit

veit@go-basel.de

zum Artikel: „Bitte widersprechen Sie nicht dem Datenmissbrauch”.

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