WERBUNG

Die Rechtsprechung von Gericht zu Gericht divergiert erheblich

26.2.2020 – Nicht alle Gerichte halten indes die vollen kalkulierten beziehungsweise nach Verrechnung mit Überschüssen tatsächlich gezahlten Beiträge einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für solche Risikokosten, die der Versicherer nach Meinung des Bundesgerichtshofes behalten darf.

Manche Gerichte haben vom Versicherer vielmehr bereits auch monatliche Aufstellungen angefordert, wie sich der gezahlte Beitrag für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auf kalkulierte Risikokosten, Abschlusskosten, Verwaltungskosten, Ratenzuschlag und Sparanteil aufteilt. Den es ja wie in der privaten Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung auch in der Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung gibt, um die Beiträge des Versicherten trotz mit dessen Älterwerden steigenden Risikos konstant zu halten.

Gerichte haben dann anschließend nur den Abzug der darin enthaltenen Risikokosten zugelassen, auf die enthaltenen Beitragsteile für Verwaltungskosten, Ratenzuschlag und Sparanteil aber sogar zusätzlich auch noch die Nutzungen in Höhe der Nettoverzinsung der Kapitalanlagen zugesprochen. Keine Nutzungen also nur auf die reinen kalkulierten Risikokosten und die Abschlusskostenanteile des gezahlten Beitrags der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

Die Rechtsprechung von Gericht zu Gericht divergiert erheblich – und der Bundesgerichtshof hat mit seinen nur sehr allgemeinen Hinweisen noch vieles offengelassen. Urteile sind zudem stets vor dem Hintergrund der recht unterschiedlichen Darlegungen der Parteien zu sehen, die vertieft werden könnten.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Volle Beitragserstattung nach Rückabwicklung einer LV-Police?”.

WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
Werben im Extrablatt

Mit einer Anzeige im Extrablatt erreichen Sie mehr als 12.500 Menschen im Versicherungsvertrieb, überwiegend ungebundene Vermittler. Über die Konditionen informieren die Mediadaten.

weitere Leserbriefe