10.11.2021 – Ein Versicherungsmakler braucht für die Regulierung eines Schadens doch nicht das Schadenmanagement des Versicherers. Erforderliche Erstmaßnahmen sind durch § 82, 83 VVG geregelt. Die versicherten Wiederherstellungs-Kosten sind vertraglich geregelt.
Der Versicherer muss nur die Gelegenheit haben, den (unveränderten) Schadenort zu besichtigen. Macht er aber davon (zeitnah) keinen Gebrauch, so geht dies nicht zulasten des Versicherungsnehmers.
Es besteht keine Verpflichtung, vorab Kostenangebote oder Ähnliches vorzulegen, da die Leistung des Versicherers eben vertraglich geregelt ist; zum Beispiel die notwendigen Reparaturkosten. Die notwendigen Reparaturkosten werden durch die Rechnung belegt.
Der Versicherungsnehmer ist kein Anspruchsteller sondern Vertragspartner und der Versicherer schuldet die vertraglich versprochenen Leistungen. Und dauert die Regulierung doch mal länger, dann ist die Entschädigung gemäß § 91 VVG zu verzinsen.
E. Daffner
zum Leserbrief: „Bewertung der Schadenbearbeitung”.
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