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Der Ansicht der Bafin ist voll zuzustimmen

18.7.2017 – Der Ansicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (Bafin) ist voll zuzustimmen. So hat ein Gericht zum Beispiel auch in Betracht gezogen, dass für Treuhänder für Beitragsanpassungen genau die Altersgrenze 70 Jahre wie beim Treuhänder für den Deckungsstock gelten müsse.

Das Gericht hat dann indes beschlossen, die Kalkulation der Beitragsanpassung durch versicherungs-mathematisches Gutachten überprüfen zu lassen. Denn ein evtueller Verstoß gegen die Altersgrenze werde geheilt, wenn die Beitragsanpassung dennoch korrekt kalkuliert worden sei.

Genau so, wie es die Bafin vorschlägt, kann auch hier verfahren werden, sollten Zweifel an der Unabhängigkeit des Treuhänders bestehen. Dass der Gesetzgeber eine derart wichtige Frage seit 1994 im Unklaren gelassen hat, gefährdet selbstverständlich die Belange der Versicherten an der Finanzierbarkeit der zugesagten Leistungen.

Der Gesetzgeber überlässt es – nach mittlerweile über 20 Jahren – der Rechtsprechung, welche rechtlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Beitragsanpassung gegeben sein müssen. So hatte die Aufsichtsbehörde auch zugestimmt, dass drei Versicherungsvorstände sich wechselseitig zum Treuhänder bestellt haben – A für B für C für A. Es gibt ja gesetzlich keine Handhabe, dass die Bafin ihre Zustimmung hätte verweigern können, wenn alle ausdrücklichen gesetzlichen Voraussetzungen für deren Unabhängigkeit vorlagen.

Die Bafin erhält auch alle Kalkulationsgrundlagen, kann sie prüfen, und die Abberufung eines unzuverlässigen Treuhänders verlangen.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Wer entscheidet künftig über Beitragsanpassungen?”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Beitragsanpassung · Private Krankenversicherung · Versicherungsaufsicht
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