Dem Abrechnungsmodell der FAMK fehlt eine Rechtsgrundlage

6.9.2023 – Was wirklich passiert ist: Das auf Verträgen der FAMK mit den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen fußende Abrechnungssystem der privaten Krankenversicherung FAMK konnte in seiner bisherigen Form der Höhe nach nicht länger mit der beihilferechtlich zwingend erforderlichen Angemessenheitsprüfung in Einklang gebracht werden.

Die FAMK sah sich in der Folge nicht mehr imstande, ihre vertraglichen Pflichten hinsichtlich der mit dem Regierungspräsidium Kassel vereinbarten Verfahrensweise weiter zu erfüllen. Das Regierungspräsidium Kassel hat daraufhin mit der FAMK intensiv alternative Lösungswege erörtert.

Es war die FAMK, die sich schließlich entschied, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Ihre Klage wurde in zwei Instanzen abgewiesen, sowohl das Verwaltungsgericht Kassel als auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof haben jeweils festgestellt, dass für das Abrechnungsmodell der FAMK eine Rechtsgrundlage in der HBeihVO fehlt und für die Gewährung der Höhe nach nicht angemessener Beihilfen kein Raum besteht – weder rechtlich noch in Verantwortung vor dem Landeshaushalt. Die Gerichtsentscheidungen sind rechtskräftig.

Thorulf Müller

th.mueller@derkvprofi.de

zum Artikel: „Krankenversicherer FAMK kämpft mit finanziellen Problemen”.

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