Das Problem wird durch das VVG bereits einfach und effizient gelöst

28.6.2018 – Um die Liquiditätsrisiken aus einem abrupten Zinsanstieg zu reduzieren, werden also vom Ausschuss für Finanzstabilität zinsabhängige Rückkaufswerte vorgeschlagen. Denn steigt das Zinsniveau, könnten vermehrt Kunden kündigen, um sich hohe Rückkaufswerte für eine höherverzinsliche Neuanlage auszahlen zu lassen. Zudem könne dies durch den Wert der Kapitalanlagen nicht mehr gedeckt sind. Das würde für die Lebensversicherer auch ein Liquiditätsrisiko darstellen.

Indes hat der Gesetzgeber dafür in § 169 Absatz 6 VVG längst vorgesorgt. Dort ist im Hinblick auf die in Absatz 3 geregelte Berechnung des Rückkaufswertes bestimmt: „Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.”

Eine einsetzende Kündigungswelle kann also sofort und für – zunächst – bis zu einem Jahr vom Versicherer durch eine in seinem Ermessen stehende betraglich im Gesetz nicht begrenzte Herabsetzung der Rückkaufswerte eingedämmt werden. Wer dann dennoch kündigt, erhält nicht den vollen Rückkaufswert. Dies kann der Vorstand allein entscheiden, ganz ohne Aufsichtsbehörde oder Treuhänder fragen zu müssen. Das gesehene Problem ist also bereits einfach und effizient gelöst.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Zinsanstieg könnte eine Kündigungswelle auslösen”.

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