14.12.2001 – Hier handelt es sich keinesfalls um eine "Direktregulierung".
Es wird hier lediglich die eigene Kaskoversicherung in Anspruch genommen. Gem. VVG § 67 VVG nimmt dann der Versicherer beim Schadenverursacher Regress. Das ist nichts Neues.
Für die übrigen Ansprüche benötigt der Geschädigte ggf. trotzdem einen Anwalt. Und der kann auch den Fahrzeugschaden einfordern. Es bleibt also bei mehreren Ansprechpartnern.
Im übrigen wird der Kunde der Itzehoer darauf verzichten müssen, z.B. selbst einen Sachverständigen seines Vertrauens auszuwählen. Er muss, um keine Fristen zu versäumen, kurzfristig mit zwei Versicherern Kontakt aufnehmen.
Auch ist keiner der übrigen Punkte wirklich neu. Wird nur eine technische oder auch eine merkantile Wertminderung geleistet?
Erwin Daffner
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