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Bitte keine pauschalen Beurteilungen

9.8.2005 – Vor derartigen Pauschalurteilen, dass Riester der bAV generell vorzuziehen sei, kann nur gewarnt werden.

Hinsichtlich der Beitragspflicht der Betriebsrenten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung kann ich Ihnen nur beipflichten. Das ist natürlich wenig erfreulich.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Sachlage nach den beabsichtigten Reformen für die Kranken- und Pflegeversicherung darstellt. Ansonsten kommt es stets auf die Umstände bei dem Einzelnen an.

So kann es durchaus interessant sein, dass

1.) über die bAV sofort eine deutlich höhere Sparrate gefördert wird,

2.) in dem für die bAV zugrunde liegenden Tarif möglicherweise niedrigere Kosten einkalkuliert wurden, als in dem Riestertarif,

3.) die Kinder möglicherweise bereits in einem fortgeschrittenen Alter sind, so dass die Kinderzulage für das Riesterprodukt nur noch für wenige Jahre greift,

4.) die spätere Leistung bei der bAV vollständig als Kapitalleistung (statt Rente) ausgezahlt werden kann.

Insoweit also bitte keine pauschalen Beurteilungen, sondern immer den einzelnen Arbeitnehmer bzw. zu Fördernden anschauen und mit ihm die verschiedenen Vor- und Nachteile bewerten.

Der Verlust an Rentenansprüchen (gesetzliche Rente) im Falle einer Entgeltumwandlung ist übrigens durchaus überschaubar.

Er beträgt für einen durchschnittlich verdienenden Arbeitnehmer derzeit knapp neunzig Cent monatliche Altersrente je Eintausend Euro Entgeltumwandlung und je Jahr der Laufzeit dieser Entgeltumwandlung.

Im Falle weiterer künftiger Rentenabsenkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung dürfte dieser Wert noch weiter absinken.

Dietmar Ernst

dietmar.ernst@neueleben.de

zum Artikel: „Das dicke Ende der betrieblichen Altersvorsorge”.

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