Bei Neukunden einen Zuschlag kassieren

26.9.2019 – Es macht wenig Sinn, einen Beitragszuschlag zu nehmen, wenn ein Neukunde beim Vorversicherer einen Schaden hat regulieren lassen. Zumindest dann nicht, wenn der neue Versicherer die Rückstufung zum 1.Januar nach seinen Bedingungen durchführt und seine Rückstufungstabelle statistisch korrekt ist.

Hat er allerdings hier eingegriffen, die Tabelle modifiziert, um Bestandskunden besser zu stellen, dann muss er wohl bei Neukunden einen Zuschlag nehmen.

Bei korrekter Tarifierung muss sich der zuständige Versicherungs-Mathematiker wohl an den Kopf fassen, wenn aufgrund eines Schadens ein Zuschlag genommen wird. Das kann normalerweise nicht auf seinem Mist gewachsen sein. Die neue SF-Klasse, nach Rückstufung, bildet die neue Schadenwahrscheinlichkeit bereits ab.

Noch ein Hinweis: Normalerweise verliert ein Versicherter bei vereinbarten „Rabattschutz” und enem rückstufungswirksamen Schaden beim Versichererwechsel seine „geschützte” SF-Klasse.

Das ist wohl gemeint, nicht aber der „Rabattretter”. Dieser griff früher bei vielen Versicherern, wenn eine SF-Klasse ab SF 25 erreicht wurde. Ein Schaden führte zur Rückstufung in die Klasse SF 18, jedoch bei unverändertem Beitragssatz.

Rainer Weckbacher

rweckbacher@aol.com

zum Artikel: „Bis 20 Prozent Zuschlag beim Versichererwechsel”.

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