Bedingungen zum Nachteil der Versicherten „nachgebessert”

18.11.2020 – Als ich vor fast 40 Jahren bei der Victoria Feuerversicherungs-AG von einem sehr kompetenten Vorgesetzten in die Bearbeitung von Hausratschäden eingearbeitet wurde, war es selbstverständlich, dass solche Schäden reguliert wurden. Die Bedingungen wurden zugunsten des Versicherten ausgelegt.

Auch der Versicherungsombudsmann bestätigte in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 2002 (Aktenzeichen: 2054/2002-B) für solche Fälle Versicherungsschut. Zu den Voraussetzungen eines versicherten Raubschadens, § 3 Nummer 2 VHB 92, Leitsatz: „Ein versicherter Raubschaden setzt voraus, dass der Täter gegen den Versicherungsnehmer Gewalt anwendet, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme der Sache auszuschalten. Dazu reicht es aus, dass die Kraftanwendung des Täters gerade so erheblich ist, dass der Widerstand, wie er in der konkreten Situation geleistet wird, gebrochen wird.”

Zwischenzeitlich haben die Versicherer offensichtlich zum Nachteil der Versicherten ihre Bedingungen „nachgebessert”. Wo war der Aufschrei der Vermittler? Der Verbraucherschutz ist aktuell leider viel schlechter als vor 40 Jahren. Jetzt wäre eigentlich zu prüfen, ob die Versicherungsnehmer bei einer Umstellung auf das schlechtere Bedingungswerk auf diesen Nachteil hingewiesen wurden; eventuell auch noch auf weitere Nachteile.

E. Daffner

daffner@gmx.de

zum Artikel: „Wann Straßenraub zum Fall für den Hausratversicherer wird”.

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Verbraucherschutz · Versicherungsombudsmann
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