10.6.2024 – Genau diese Begrenzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) schützt uns in unserer Freiheit und unseren Grundrechten vor Missbrauch ihrer Macht als nur staatliche Exekutive.
Zu diesem Grundprinzip der Gewaltenteilung schreibt das Bundesministerium der Justiz: „Das Prinzip der Gewaltenteilung ist in Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes verankert. Danach wird die Staatsgewalt vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung (Legislative), der vollziehenden Gewalt (Exekutive) und der Rechtsprechung (Judikative) ausgeübt. [...]
Gewaltenteilung bedeutet, dass staatliche Gewalt nicht bei einer staatlichen Stelle allein liegt, sondern auf unterschiedliche Stellen verteilt ist. Die drei Gewalten Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung kontrollieren und begrenzen sich gegenseitig. Gewaltenteilung schützt die Grundrechte und dient damit dem Schutz der Freiheit der Bürgerinnen und Bürger vor Machtmissbrauch.
Außerdem bezweckt Gewaltenteilung, dass staatliche Entscheidungen möglichst richtig getroffen werden. Das heißt von den Stellen, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen (Funktionsgerechtigkeit).“
Es ist also zum Schutz der Grundrechte – auch der Unternehmer – zwingend erforderlich, dass für Entscheidungen in Rechtsfragen auch der Verbraucher sich an die dafür zuständigen ordentlichen Gerichte zu wenden hat. Die Aufsichtsbehörde Bafin darf sich keine Spezial-Justiz anmaßen.
Peter Schramm
zum Leserbrief: „Das ist aktiver Verbraucherschutz?”.
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