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Aufbewahrungspflicht für den Empfänger

8.7.2003 – Wer unaufgefordert Waren zugeschickt bekommt, muss diese nicht auf eigene Kosten zurückschicken.

Den Empfänger trifft, abhängig vom Wert und der Langlebigkeit der Ware lediglich eine Aufbewahrungspflicht. Das bedeutet, dass der Versender die Waren selbst abholen lassen muss.

Die Rechtsprechung verpflichtet den Empfänger (zu Recht) nicht einmal zum Gang zur Post. Wer das trotzdem tut, um die ungeliebten Waren wieder  los zu werden, muss dies aber sorgsam tun.

Also auf ordnungsgemäße Verpackung und gegebenenfalls Versicherung achten und möglichst per Rückschein verschicken, damit der Zugang auch nachweisbar ist. Es bietet sich an, die Ware "unfrei" zu verschicken, dann muss der Empfänger die Versandkosten tragen.

Frank Braun

info@bundderversicherten.de

 

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Altersvorsorge · Berufsunfähigkeit · Inflation · Senioren · Sterbetafel · Steuern · Zinsen
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