Auch andere Fälle sind denkbar

10.3.2021 – Er hatte bereits beim Abbiegen die Absicht, wieder auf die geschwindigkeits-begrenzte Straße aufzufahren, um seine als einheitlich zu sehende Fahrt wie geplant dort fortzusetzen. Aus diesem Grunde bestand Anlass, sich an die Geschwindigkeits-Begrenzung zu erinnern.

Wer indes nicht die Absicht hat, die Fahrt enheitlich auf der gleichen Straße durch Wiederauffahren fortzusetzen, der darf die Geschwindigkeits-Begrenzung nach Verlassen der Straße vergessen. Also etwa, wenn man im Rahmen einer ganz anderen Fahrt wieder auffährt. Aber etwa auch, wenn man beim Verlassen der Straße gar nicht die Absicht hatte, wieder auf diese aufzufahren, um dort die Fahrt fortzusetzen.

Wer also etwa versehentlich falsch abbiegt in der Absicht, dort weiter zu fahren, und, nachdem er es bemerkt hat, wieder umkehrt und zurück auf die geschwindigkeits-begrenzte Straße einbiegt, um die Fahrt dort fortzusetzen, von dem kann nicht verlangt werden, dass er sich an die Geschwindigkeits-Begrenzung erinnern muss. Denn er wollte ja zunächst dort gar nicht weiter fahren. Es sei denn, er wäre ortskundig.

Und auch wer als Ortsunkundiger erst aufgrund Fahrerwechsels ab dort weiterfährt, muss von der Geschwindigkeits-Begrenzung oder einem Überholverbot nichts wissen, selbst wenn der Fahrerwechsel nur auf einem Parkplatz erfolgt, weil er als zuvor Beifahrer sie nicht zu Kenntnis nehmen und sich auch nicht beim Zuvor-Fahrer erkundigen muss. So das Oberlandesgericht Hamm (1 RBs 89/14) mit Beschluss vom 18. Juni 2014.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Kein Schild, keine Geschwindigkeits-Beschränkung?”.

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