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Auch andere BU kann angerechnet werden

22.4.2010 – Der Eintritt bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit (BU) im Sinne von § 15 MBKT ist in der Regel nicht die einzige Möglichkeit des Krankentagegeld- (KT-) Versicherers zur Einstellung der KT-Zahlung bei BU.

Über § 15 MBKT (Teil II) ist regelmäßig zusätzlich geregelt, dass der Leistungsanspruch auf KT-Leistungen bei Bezug einer BU-Rente endet. Das gilt unabhängig davon, ob BU im Sinne der KT-Bedingungen eingetreten ist. Das dürfte auch in dem entschiedenen Fall der Grund der Rückforderung gewesen sein.

Martin Seichter

martin.seichter@t-online.de

zum Artikel: „Wenn ein Versicherer zu viel Krankentagegeld zahlt”.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Berufsunfähigkeit · Krankentagegeld-Versicherung · Rente
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