Aktuarielle Instrumente können damit umgehen

17.4.2018 – „Häufig werde „Korrelation“ fälschlicherweise mit „Kausalität“ gleichgesetzt.” Aktuaren reicht Korrelation aus, Kausalität ist gar kein Thema.

Selbst bei der unterschiedlichen Sterblichkeit von Männern und Frauen konnten Aktuare niemals belegen, wie diese kausal darauf zurückzuführen wäre, dass jemand männlich oder weiblich ist, sie letztlich also genetisch bedingt wäre. Sie könnte ja auch von der konkreten Lebensweise abhängen, wie Rauch- und Trinkverhalten, Ernährung, sonstigem risikobehafteten Verhalten und Einflüssen der beruflichen Arbeitswelt.

Es ist nur sehr viel einfacher, Kollektive nach in der Regel klar festzustellenden und am besten noch weitgehend unveränderlichen Merkmalen zusammenzustellen. Für die aktuarielle Kalkulation reicht es, wenn es funktioniert und legal ist.

Bei den „Belohnungen” für bestimmtes Verhalten, das angeblich risikomindernd sein soll, kommt es hingegen gar nicht auf Grundsätze der Tarifkalkulation an. Belohnungen kann man auch für ein Verhalten geben, dessen Wirkung man nicht besser kennt. So etwa wie derjenige, der keine Arztrechnungen einreicht, in der Krankenversicherung eine Beitragsrückerstattung erhält. Ob für ihn später wegen unterlassener rechtzeitiger Behandlungen weit höhere Kosten erforderlich werden, muss dazu gar nicht erst untersucht werden. Auch dies wird dann wieder im Kollektiv aller aufgefangen.

Die aktuariellen Instrumente können mit dem allen umgehen – egal welcher rechtliche Rahmen vorgegeben wird.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Big Data lässt rechtliche Grauzonen entstehen”.

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Beitragsrückerstattung · Private Krankenversicherung
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