29.10.2015 (€) – Die bei einem Betriebsübergang geltende einmonatige Widerspruchsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn der bisherige Arbeitgeber die betroffenen Beschäftigten vollständig über alle damit zusammenhängenden wesentlichen Aspekte informiert hat. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 2015 hervor (1 Sa 733/15).
Die Klägerin wurde von ihrem Arbeitgeber Mitte September 2014 darüber informiert, dass ihr Arbeitsverhältnis Anfang des Monats auf einen neuen Betreiber übergegangen sei. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die Klägerin dem Betriebsübergang gemäß § 613a Absatz 6 BGB innerhalb eines Monats widersprechen könne.
Getäuscht
Von diesem Widerspruchsrecht machte die Klägerin jedoch keinen Gebrauch. Sie setzte ihre Tätigkeit vielmehr in gewohnter Weise für den neuen Betreiber des Unternehmens fort, zumal ihr im Rahmen des Betriebsübergangs versichert worden war, dass der Betrieb bis auf Weiteres in unveränderter Weise fortgeführt werden solle.
Einige Monate später kündigte der neue Betreiber jedoch das Arbeitsverhältnis. Das begründete er damit, dass der Pachtvertrag für den Betrieb nicht verlängert worden sei. Die Klägerin fühlte sich durch das Verhalten der Beteiligten getäuscht. Sie widersprach daher nachträglich dem Betriebsübergang.
In dem sich anschließenden Rechtsstreit machte die Frau geltend, dass ihr Arbeitsverhältnis mit ihrem Ex-Arbeitgeber über den 1. September hinaus bestanden habe. Es sei nicht bereits durch den Betriebsübergang beendet worden. Dem schlossen sich die Richter des Düsseldorfer Landesarbeitsgerichts an. Sie gaben der Klage der Beschäftigten statt.
Unvollständige Unterrichtung
Nach Ansicht der Richter hatte die Klägerin ihr Recht, dem Betriebsübergang widersprechen zu können, trotz Ablauf der gesetzlichen Monatsfrist nicht verwirkt. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte ihr Ex-Arbeitgeber bei der Mitteilung über den Betriebsübergang den Eindruck einer längeren Beschäftigungs-Möglichkeit erweckt. Dies, obwohl ihm bekannt war, dass der Pachtvertrag für den Betrieb demnächst auslaufen werde.
Wegen der unvollständigen Unterrichtung der Klägerin über einen wesentlichen Aspekt ihres Arbeitsverhältnisses wurde daher die bei einem Betriebsübergang geltende einmonatige Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt. Die nachträgliche Ausübung des Widerspruchs durch die Klägerin war folglich nicht treuewidrig.
Das hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit ihrem Ex-Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten über den 1. September 2014 hinaus fortbestand. Will er es beenden, muss er es kündigen. Denn auf die Kündigung des neuen Betreibers kann er sich nach Ansicht der Richter nicht berufen.




