Versorgungswerke in der Krise: Wie Vermittler reagieren können

10.4.2025 – Mehrere Versorgungswerke sind aktuell wegen hoher Abschreibungen in den Schlagzeilen. Dies kann einen Anstoß für Beratungsgespräche bieten. Doch nicht alles ist Versicherungs- und Finanzanlagevermittlern erlaubt. Ein Fachmann rät zur Vorsicht bezüglich bestimmter Aussagen. Ohnehin zeigen sich Lücken im Schutz der Körperschaften, für die ein privates Upgrade notwendig ist.

In den letzten Wochen berichteten überregionale Medien mehrfach über millionenschwere Abschreibungen bei einzelnen Versorgungswerken. Diese haben sich mit Immobilienprojekten und Unternehmensbeteiligungen verspekuliert.

Eine existenzbedrohende Situation besteht aktuell bei keiner der Körperschaften. Dennoch können die finanziellen Probleme Auswirkungen auf die Höhe der Renten und Anwartschaften haben – zum Beispiel, weil eine Dynamisierung ausbleibt und folglich die Leistungen nicht an die Inflation und Lohnentwicklung angepasst werden (VersicherungsJournal 19.3.2025).

Zudem zeigt sich ein Transparenzdefizit. Versorgungswerke unterliegen weniger strengen Transparenzpflichten als deutsche Lebensversicherer. Während diese jährlich einen Solvabilitäts- und Finanzbericht (SFB) auf ihrer Website veröffentlichen müssen, beschränken sich Versorgungswerke auf die Vorlage von Geschäftsberichten – und selbst diese sind nicht immer öffentlich zugänglich.

Hier ist Aufklärung nötig und man sollte – wenn möglich – Alternativen vorschlagen.

Ralf Seidenstücker, Versicherungsmakler und Nucleus-Vorstand

„Natürlich sollte man die Probleme ansprechen“

Ralf Seidenstücker (Bild: Alexander Rümmele)
Ralf Seidenstücker (Bild: Alexander Rümmele)

Ralf Seidenstücker, Vorstand der Nucleus Finanz- und Versicherungsmakler AG, sieht in der aktuellen Berichterstattung durchaus einen Beratungsanlass. „Hier ist Aufklärung nötig und man sollte – wenn möglich – Alternativen vorschlagen“, sagt der Versicherungsmakler, der auf Freiberufler als Zielgruppe spezialisiert ist.

Seidenstücker verweist auf die Pflichtmitgliedschaft in den Versorgungswerken, was die Möglichkeiten zum Gegensteuern einschränke. Vor allem für rentennahe Jahrgänge sei es unter Umständen schwierig, nun zu reagieren: etwa durch zusätzliche Privatvorsorge, wenn dies nicht bereits erfolgt sei.

Allerdings gebe es Korrekturmöglichkeiten bei den freiwilligen Beiträgen, deren Zahlung nun gestoppt werden könnte. „Des Weiteren hat man die Möglichkeit, die Rente vorzeitig abzurufen. Auch diese Möglichkeit sollte man auf Grund der aktuellen Lage in Betracht ziehen“, so Seidenstücker.

„Vermittler sollten die Anlagephilosophie unkommentiert lassen“

Michael Jeinsen (Bild: privat)
Michael Jeinsen (Bild: privat)

Zu Vorsicht bezüglich bestimmter Aussagen rät Michael Jeinsen. Er ist spezialisierter Versicherungsmakler und zertifizierter Berater Heilberufe und Fachbereichsleiter für Apotheken beim Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesens (BVSV) e.V.

„Natürlich kann man sagen: Es gibt hier Probleme, schau mal in den Medien, wir müssen hier was tun“, so Jeinsen. Wer die Kammerversorgung aber schlechtmache, laufe in Gefahr, seine Kunden nicht mehr beraten zu können.

„Vermittler sollten die Qualität und die Anlagephilosophie von Kammerversorgungen unkommentiert lassen, da es sich um eine Pflichtversorgung handelt, die weder in ihrer Risikostruktur noch in den prognostizierten Renten von außen beeinflussbar, geschweige denn durch Vermittler gestaltbar ist.

Außerdem – und das ist dann der juristische Grund, sich dazu beraterische Kommentare zu verkneifen – würden solche Aussagen sehr zügig als unerlaubte Rechtsdienstleistung gewertet werden können, verbunden mit massiven Fragen an die Beraterhaftung“, so Jeinsen, der für diese Einschätzung mit einem spezialisierten Anwalt Rücksprache hielt.

Tatsachenbehauptungen sind erlaubt, Meinungen verboten.

Michael Jeinsen, Spezialmakler für Heilberufe

„Ich sehe in dem Hinweis auf eine Schieflage keine Rechtsberatung“

Kommen hier die beiden Experten zu einer unterschiedlichen Einschätzung? „Ich sehe in dem Hinweis an unsere Mandanten, dass es eine Schieflage bei einigen Versorgungswerken gibt, keine Rechtsberatung. Zumal die Presse mittlerweile einschlägig darüber berichtet“, so Seidenstücker. So dürfe man Angestellte auch zur Rentenlücke oder Arbeitskraftabsicherung beraten.

Dem widerspricht aber auch Jeinsen nicht. Man müsse die Kammerversorgung natürlich in den Rat einbeziehen, aber wertende Kommentare seien zu unterlassen. „Tatsachenbehauptungen sind erlaubt, Meinungen verboten“, so der Experte. „Ob es sich um eine unerlaubte Rechtsberatung handelt, entscheidet sich erst vor Gericht“, warnt Jeinsen. Urteile zu dieser Frage seien nicht bekannt.

Für die Beratung über die berufsständische Versorgung […] sind nach der Begründung des Rechtsdienstleistungsgesetzes […] die Rentenberater zuständig.

Hans-Peter Schwintowski, Versicherungsrechtler

Unterschied zwischen Renten- und Versicherungsberatung

Der Versicherungsrechtler Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski hebt bezüglich der Frage, was Versicherungsmaklern mit Blick auf Versorgungswerke erlaubt ist und was nicht, die Unterscheidung von Renten- und Versicherungsberatung hervor.

Er erklärt: „Für die Beratung über die berufsständische Versorgung – zum Beispiel Versorgungswerk der Rechtsanwälte – sind nach der Begründung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (BT-Drucksache 16/3655, Seite 64) die Rentenberater zuständig, die eine Erlaubnis nach dem RDG benötigen“ (PDF, 2,41 MB).

Das bedeutet, dass Versicherungsmakler bei der Beratung zur Versorgung über ein Versorgungswerk ausgeschlossen sind, da diese Beratung unter die erlaubnispflichtige Rentenberatung fällt.

Jetzt geht es im Kern um die Frage, mit welchem Finanzierungsinstrument man sinnvollerweise eine denkbare Versorgungslücke im Alter schließt.

Hans-Peter Schwintowski, Versicherungsrechtler

Zu drohenden Versorgungslücken dürfen Versicherungsmakler beraten

Eine andere Frage sei jedoch, ob zum Beispiel ein Arzt oder Rechtsanwalt, der Leistungen aus einem Versorgungswerk erwartet, möglicherweise Versorgungslücken haben könnte, so erklärt Schwintowski. Das könnte sich aus den zu erwartenden Leistungen der Einrichtung herleiten.

„Jetzt geht es im Kern um die Frage, mit welchem Finanzierungsinstrument man sinnvollerweise eine denkbare Versorgungslücke im Alter schließt. Könnte man diese Lücke möglicherweise mit dem Abschluss einer privaten Rentenversicherung besser schließen als mit der bestehenden Konzeption im Versorgungswerk?“, so der Jurist.

Hans-Peter Schwintowski (Bild: privat)
Hans-Peter Schwintowski (Bild: privat)

Das Aufzeigen einer solchen Versorgungslücke sei eine klassische Versicherungsberatung, und selbstverständlich dürfe ein Versicherungsmakler zu solchen Fragen beraten. „Das ist seine Aufgabe“, führt Schwintowski aus.

Auch Umdeckung darf empfohlen werden

Unter die Versicherungsberatung falle es auch, wenn ein Makler seinem Mandanten rät, die Rente des Versorgungswerkes vorzeitig abzurufen und das freiwerdende Geld in ein anderes Anlageprodukt zu stecken, erklärt der Jurist.

„Wenn der Makler ein Versicherungsprodukt anbieten kann, das dem Versorgungsvertrag beim Versorgungswerk überlegen ist, dann kann er auch über eine Umdeckung nachdenken: also über eine Kündigung beim Versorgungswerk und über einen ersetzenden Versicherungsvertrag. Das alles ist Versicherungsvermittlung und keine Rechtsberatung“, so Schwintowski.

Zugleich warnt der Jurist zu Vorsicht. „Sollte sich der Makler bei der Einschätzung, dass das von ihm vermittelte Produkt dem Versorgungsprodukt überlegen ist, irren, und sollte der Mandant am Schluss weniger Geld in der Tasche haben als vorher, so wäre das eine Falschberatung durch den Makler, die zur Schadensersatzpflicht nach § 63 VVG führen würde.“

Versorgungslücken ergeben sich bereits aus den Satzungen

Dass Ärzten, Apothekern und anderen Freiberuflern Versorgungslücken drohen, wird bereits in den Satzungen der Versorgungswerke deutlich. Insbesondere das Risiko der Berufsunfähigkeit sowie der Hinterbliebenenschutz sind häufig nur eingeschränkt abgesichert.

Demnach sehen die Satzungen für die Anerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente hohe Hürden vor. Das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin (VZB) fordert beispielsweise, dass Betroffene ihre gesamte zahnärztliche Tätigkeit einstellen. Erst wenn sie auf ihre Zulassung nach § 28 der Zulassungsverordnung verzichten, wird eine Berufsunfähigkeitsrente ausgezahlt.

Ärzte und Apotheker müssen für BU-Rente Approbation zurückgeben

Für niedergelassene Ärzte, selbstständige Zahnärzte, Apothekeninhaber und deren angestellte Fachkräfte kann der Zugang zur Berufsunfähigkeitsrente an konkrete formale Schritte geknüpft sein. So erläutert Experte Jeinsen, dass bei fast allen Einrichtungen die dauerhafte Rückgabe der Approbation Voraussetzung für eine Zahlung ist.

„Konkret bedeutet das: kein Praxismanagement, kein Einsatz in der Aus- und Fortbildung, weder Gutachten noch Fachartikel, denn all das ist Teil der Ausübung zahnärztlicher Tätigkeit“, so Jeinsen.

Einstellung des Berufes auch von Rechtsanwälten gefordert

Ähnlich strenge Regeln sehen die Satzungen der Versorgungswerke für Rechtsanwälte vor. Die 16 verschiedenen Einrichtungen haben zwar auch 16 unterschiedliche Satzungen.

Trotz der bunten Vielfalt an Gesetzestexten ist ein Konsens in all diesen Werken zu finden: Die Einstellung der beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt ist Voraussetzung für eine Berufsunfähigkeitsrente. Nichts anderes als die Rückgabe der Zulassung wird gefordert, wie Spezialvermittler Thomas Stephan ausführt (18.4.2024).

Drohende Lücken auch bei Witwen- und Waisenrente

Auch bei der Hinterbliebenenvorsorge sieht Versicherungsexperte Jeinsen Potenzial für eine ergänzende Beratung. Zwar gewähren die Satzungen der Versorgungswerke grundsätzlich Hinterbliebenen- und Waisenrenten – allerdings unter teils stark einschränkenden Bedingungen, die je nach Versorgungswerk deutlich variieren können.

So besteht beispielsweise erst dann ein Anspruch für den überlebenden Ehepartner, wenn die Ehe eine bestimmte Mindestdauer erreicht hat. „Wartezeiten“ von drei bis zehn Jahren seien dabei keine Seltenheit, so Jeinsen. Eine zusätzliche private Risikolebensversicherung könne daher sinnvoll sein, um Versorgungslücken zu schließen.

Ein Beispiel liefert die Satzung des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin (VZB): „Wurde die Ehe nach Eintritt der Berufsunfähigkeit oder nach der Vollendung des 60. Lebensjahres eines Mitglieds geschlossen und bestand sie zum Zeitpunkt des Todes nicht mindestens drei Jahre, so besteht kein Anspruch auf Rente“, so heißt es darin.

Problematik beim Thema Eheschließung

Noch strengere Regelungen gelten bei der Zahnärztekammer, wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern vorliegt. Ist das versicherte Mitglied mehr als zehn Jahre älter, muss die Ehe mindestens vier Jahre, bei einem Unterschied von über zwanzig Jahren sogar fünf Jahre bestanden haben, um eine Hinterbliebenenrente zu erhalten.

Mit Blick auf die steigende Anzahl ausländischer Ärzte und Apotheker könne es sich zudem als Problem entpuppen, dass einige Satzungen die Versorgungszusage grundsätzlich auf eine gültige Eheschließung nach deutschem Recht beschränken.

Lesetipp: „Zielgruppenanalysen Kammrberufe“
Cover Dossier (Bild: VersicherungsJournal)

Wie gut Kammermitglieder in Sachen Altersvorsorge und Einkommensabsicherung tatsächlich dastehen, hängt von vielen Faktoren ab. So haben etwa die Erwerbsbiografien des Kunden starken Einfluss, aber auch die unterschiedlichen Satzungswerke und Regelungen in den Bundesländern.

Zur Bedarfsermittlung gehören auch die weiteren berufsspezifischen Risiken. Ganz oben auf der Liste steht das Thema Haftung. Aber auch der Ausübungsort der beruflichen Tätigkeit samt technischer und räumlicher Ausstattung muss gegen vielerlei Risiken geschützt werden.

Wer sich auf freie Berufe spezialisieren will, muss die Sprache seiner Kunden sprechen. Das nötige Expertenwissen dazu liefert eine Reihe von anwendungsorientierten Zielgruppenanalysen, die von Praktikern bzw. Vermittlern geschrieben wurden.

Die Buchserie wird als preisgünstiges Komplettpaket unter diesem Link angeboten. Wahlweise können die Zielgruppenanalysen Apotheker, Ärzte, Zahnärzte und Rechtsanwälte auch einzeln erworben werden.

Tiefergehendes Beratungswissen und Lösungskonzepte für den Bedarf von Freiberuflern finden sich auch im Praktikerhandbuch „Ruhestandsplanung für freie Berufe“ von Ralf Seidenstücker.

 
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