Streit um Provisionsklausel in Maklerdienstvertrag

19.1.2026 – Per AGB hatte eine Kapitalvermittlerin in einem als „Maklerdienstvertrag“ zu qualifizierenden Vertrag vereinbart: Für die Vermittlung besteht über eine einmalige, prozentuell berechnete Provision hinaus ein erneuter, für die Dauer der vermittelten Kapitalüberlassung jährlich wiederkehrender Provisionsanspruch. Der BGH befand, dass die Bestimmung unter die AGB-Inhaltskontrolle fällt – und eine erfolgsunabhängige Zusatzvergütung ohne Gegenleistung darstellt. Die Klausel könne nicht so interpretiert werden, dass es sich um eine in jährlichen Raten zu zahlende Gesamtprovision handelt.

Am 21. Januar 2020 schlossen die später klagende Kapitalvermittlerin und die Beklagte eine „Vereinbarung vom 17. Januar 2020 über die Vermittlung von Kapital“. Die Klägerin verwendete hierzu ein „einheitliches Vertragswerk für eine Vielzahl von Vertragsabschlüssen“.

Sie verpflichtete sich darin, sich um die Vermittlung von Kapital für die Entwicklung eines von der Beklagten geplanten Bauträgerprojekts zu bemühen. Ein Auszug aus der Vereinbarung, in dem es um die Provision geht, ist im Kasten unten wiedergegeben.

Der – ebenfalls beklagte – Geschäftsführer der Beklagten gab am 20. Januar 2020 schriftlich eine Bürgschaft zur Sicherung von Vergütungsansprüchen der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin aus dieser Kapitalvermittlung ab.

Auszug aus der Vereinbarung: § 5 Provision

(1) Die Kapitalvermittlerin erhält als erfolgsabhängige Vermittlungsprovision 5,00 % des vermittelten Kapitals.

(2) Der Provisionsanspruch entsteht mit Eingang auf dem Konto der Projektgesellschaft oder bei Nicht-Abnahme.

Dabei stellt die Kapitalvermittlerin lediglich den Kontakt zu potenziellen Kapitalgebern oder deren Beauftragten her. Die Ausgestaltung ist mit diesen individuell zu vereinbaren.

(3) Der Provisionsanspruch entsteht alle 360 Tage erneut jeweils für ein Jahr bis zur vollständigen Rückzahlung des vermittelten Kapitals, unabhängig davon, ob das vermittelte (Rest-) Kapital tatsächlich für das ganze Jahr in Anspruch genommen wird. Der Anspruch entsteht jeweils gemessen an der Höhe, in der das vermittelte Kapital von der Projektgesellschaft am Tag der erneuten Entstehung in Anspruch genommen wird. Der Nachweis über eine (Teil-)Rückführung des vermittelten Kapitals obliegt im Streitfall der Projektgesellschaft.

(4) Zu dem für die Ermittlung des Provisionsanspruchs maßgeblichen vermittelten Kapital zählen auch Gelder sonstiger Kapitalgeber.

(5) Der Provisionsanspruch ist grundsätzlich mit Entstehung auch fällig. (…)

(8) Sollte eine fällige Provision mehr als 15 Arbeitstage nach Fälligkeit nicht auf das vorstehende Konto eingegangen sein, verzinst sich die ausstehende Provision mit dem Zinssatz der Finanzierungsform, berechnet nach der deutschen Zinsmethode (30/360 Tage). […]

OLG: Keine AGB-Inhaltskontrolle für § 5 Absatz 3, Anspruch gültig

Mit Laufzeitbeginn vom 21. Februar 2020 begab die Beklagte im Rahmen ihres Bauträger-Projekts eine Inhaberschuldverschreibung. Für die Jahre 2020 bis 2022 zahlte sie die Provision, für 2023 nicht. Die Klägerin forderte von den Beklagten anwaltlich die Zahlung der Provision für 2023.

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein erachtete die Provisionsvereinbarung als wirksam und die Ansprüche folglich als gegeben. § 5 sei weder überraschend noch intransparent.

Es wertete den über die AGB vereinbarten § 5 Absatz 3 als Preisvereinbarung, die nach § 307 Absatz 3 Satz 1 BGB der AGB-Inhaltskontrolle entzogen ist, nicht als überprüfbare Preisnebenabrede.

Er regle nicht etwa die Fälligkeit, sondern die (Neu-)Entstehung des jeweiligen Anspruchs und damit unmittelbar das Entgelt für die Leistung der Klägerin.

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BGH: § 5 Absatz 3 erfolgsunabhängige Zusatzvergütung ohne Gegenleistung

„Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand“, befand der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil (I ZR 60/25) vom 20. November 2025. § 5 Absatz 3 erweise sich „als der Inhaltskontrolle nach § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unterliegende, die Entgeltpflicht der Beklagten modifizierende Vereinbarung“.

Weiter führte er aus: Der Schwerpunkt des vorliegenden Vertrags liege im Maklerrecht. Es handle sich damit um einen Maklervertrag in der Unterform des Maklerdienstvertrags – was von den Gerichten auch zutreffend so eingeordnet worden sei.

Dem maklerrechtlichen Leitbild des § 652 BGB entspreche lediglich die erstmalige Entstehung des Provisionsanspruchs nach Abschluss des Hauptvertrags.

Die in § 5 Absatz 3 vorgesehene Regelung eines jährlich neu entstehenden Provisionsanspruchs weiche vom Leitbild der Erfolgsabhängigkeit des Anspruchs auf Maklerprovision ab, „weil nach dem Inhalt der Klausel dem alljährlich wiederkehrenden Provisionsanspruch keine Maklerleistung zugrunde liegt“. Vielmehr handle es sich um eine erfolgsunabhängige Zusatzvergütung ohne Gegenleistung.

Nicht als „in jährlichen Raten zu zahlende Gesamtprovision“ auszulegen

Die Klausel so zugunsten der Klägerin auszulegen, dass eine einzige, lediglich in jährlichen Raten zu zahlende Gesamtprovision vereinbart sei – wie es häufig zugunsten von Versicherungsmaklern im Sinne des § 59 Absatz 3 VVG vereinbart werde –, „kommt schon nach ihrem klaren Wortlaut nicht in Betracht“.

Im Übrigen, so der BGH, stünde einer solchen Auslegung § 305c Absatz 2 BGB entgegen, wonach Zweifel bei der Auslegung von AGB zu Lasten des Verwenders gehen.

Da die Sache nicht zur Entscheidung reif sei, verwies sie der BGH zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

 
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