18.9.2024 – Versicherer müssen an ausgeschiedene Agenten über das Vertragsende hinaus abrechnen und in dem Buchauszug auch provisionsrelevante Sondervereinbarungen mit Versicherungsnehmern aufführen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der Anspruch eines Versicherungsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 92 Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 87c Abs. 2 HGB umfasst auch Angaben zu prämien- oder provisionsrelevanten Sondervereinbarungen zwischen dem Unternehmer und dem Versicherungsnehmer.
Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25. Juli 2024 (VII ZR 145/23) entschieden. Damit hat sich eine Versicherungsvertreterin, die ihren Agenturvertrag zum 30. September 2018 gekündigt hatte, gegen den Versicherer durchgesetzt.
Das Unternehmen hatte den Buchauszug erst nach Anhängigkeit der Klage erstellt. Doch mit der Auswertung war die Vertreterin nicht einverstanden. Da das Abrechnungssystem des Versicherers fehlerhaft sei und zu fehlerhaften Abrechnungen führe, sei auch der vorgelegte Buchauszug fehlerhaft.
Anhand des von der Beklagten als Buchauszug vorgelegten Dokuments sei es nicht möglich, den tatsächlich verdienten Provisionsanspruch zu berechnen. Auch habe der Versicherer seit Oktober 2018 keine Provisionsabrechnungen mehr erteilt und rechne auch nicht über eine in unzulässiger Weise gebildete Stornoreserve ab. Zudem fehlten Angaben zu prämien- und provisionsrelevanten Sondervereinbarungen.
Daher verlangte die Frau von ihrem bisherigen Geschäftspartner, ihr einen Buchauszug für den Zeitraum bis zum 25. September 2020 mit Angaben zu „prämien- oder provisionsrelevanten Sondervereinbarungen“ zur Verfügung zu stellen.
Dieser Forderung schlossen sich die Bundesrichter an: „Der Buchauszug muss die im Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln, soweit sie sich aus den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen.“
Weiter heißt es in dem Urteil: „Der Buchauszug soll es dem Handelsvertreter ermöglichen, sich über seine Provisionsansprüche Klarheit zu verschaffen und die ihm vom Unternehmer erteilten oder noch zu erteilenden Provisionsabrechnungen zu überprüfen. …
Er muss daher eine bis ins Einzelne gehende Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen des Unternehmers, soweit sie die Provisionsansprüche des Handelsvertreters berühren, einerseits und der vertraglichen Beziehungen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter andererseits darstellen.“
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