1.9.2025 – Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Zivilverfahren eine gängige Praxis der Deutschen Vermögensberatung bestätigt. Der Kläger muss „akzeptieren, dass sich der Ausgleichsanspruch um den Wert des Versorgungswerkes reduziert“, erklärt Rechtsanwalt Kai Behrens aus Münster. Allerdings könne er den Vorteil einer vereinfachten Abrechnung des an ihn zu zahlenden Betrags in Anspruch nehmen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 16. April eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, mit der ein Vermögensberater gegen eine „gelebte Praxis“ der Deutschen Vermögensberatung AG (DVAG) angehen wollte. Das berichtet der auf Handelsvertreterrecht spezialisierte Rechtsanwalt Kai Behrens in einem aktuellen Beitrag seines Handelsvertreter-Blogs.
Unter dem Titel „Die DVAG und der Ausgleichsanspruch“ erklärt er darin, dass Vermögensberater nach ihrer Tätigkeit bei der DVAG einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB haben können. Das soll einen angemessenen Ausgleich dafür darstellen, dass der Versicherer weiterhin von Kundenbeziehungen profitiert, die sein Vertreter angeworben oder wesentlich erweitert hat.
Der Anspruch kann nicht im Voraus ausgeschlossen werden und ist innerhalb eines Jahres nach Vertragsende geltend zu machen.
Anzusetzen sind „höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung“, heißt es zur Höhe des Betrags im Handelsgesetzbuch. „Bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.“
Auch der BGH hat bereits grundsätzlich zu der Frage Stellung genommen, ob und wie ein DVAG-Mitarbeiter Ausgleichsansprüche geltend machen kann, berichtet Behrens. „In beiden Fällen hatte ein Vermögensberater nach den sogenannten ‚Grundsätzen zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs‘ berechnet, obgleich der Vermögensberatervertrag eine solche Berechnung gar nicht vorgesehen hat.
Mit ihrem Urteil vom 23. November 2011 (VIII ZR 203/10) entschieden die Karlsruher Richter, dass eine solche Berechnung auch dann möglich ist, wenn der Vermögensberatervertrag dies nicht ausdrücklich regelt. Diese Leitsatzentscheidung (VersicherungsJournal 13.6.2022) „stellte sich bereits als erhebliche Vereinfachung dar“, ordnet der Rechtsanwalt die Bedeutung für die Praxis ein.
„Derselbe Vermögensberater musste dann jedoch noch ein weiteres Mal wegen des Ausgleichsanspruchs beim Bundesgerichtshof vorstellig werden“, so Behrens weiter. In diesem Verfahren ging es um die Frage, ob die DVAG den Betrag um den Wert eines Versorgungswerkes kürzen durfte, das sie für besonders erfolgreiche Vermögensberater eingerichtet hat.
Hierzu entschied das oberste Gericht in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten per Urteil vom 18. Mai 2014 (VII ZR 282/12) letztinstanzlich, dass dieser Abzug bei einer einzelfallbezogenen Billigkeitsabwägung erlaubt ist.
„Der BGH führte dies in der mündlichen Verhandlung lapidar aus“, kommentiert Behrens. Wer den Vorteil der vereinfachten Abrechnung in Anspruch nimmt, müsse demnach auch den Nachteil der Anrechnung eines Versorgungswerks in Kauf nehmen.
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