19.8.2021 (€) – Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung haben nur in absoluten Ausnahmefällen einen Anspruch darauf, von ihrem Versicherer mit Zahnimplantaten versorgt zu werden. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. August 2021 hervor (B 1 KR 8/21 R).
Um eine entzündliche Irritation ihrer Mundschleimhaut zu verhindern, wurde der Klägerin von ihrem Zahnarzt empfohlen, Zahnlücken in ihrem Oberkiefer mit Implantaten schließen zu lassen.
Ihre Krankenkasse lehnte es jedoch ab, die Kosten für eine Versorgung mit Implantaten zu übernehmen. So zahlte die Versicherte den Zahnersatz selbst. Anschließend zog die Frau vor Gericht. Dort forderte sie, dass ihr der Versicherer die Kosten von knapp 6.500 Euro zu erstatten habe.
Kein Ausnahmefall – Krankenkasse nicht verpflichtet
Ohne Erfolg: Sowohl die Vorinstanzen als auch das Bundessozialgericht kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass der gesetzliche Krankenversicherer nicht dazu verpflichtet war, die Kosten für die Versorgung mit Implantaten zu erstatten.
Zur Begründung ihrer Entscheidungen verwiesen die Richter die Klägerin auf § 28 Absatz 2 SGB V. Hiernach seien die Krankenkassen nur dann dazu verpflichtet, Versicherte mit Implantaten zu versorgen, wenn das Behandlungsziel im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung bei besonders schweren Fällen über die bloße Wiederherstellung der Kaufunktion hinausgehe.
Im Fall der Klägerin sei es jedoch ausschließlich um die Sanierung ihres Restgebisses im Oberkiefer gegangen. Es liege daher kein Ausnahmefall vor.
Kein Verstoß gegen allgemeinen Gleichheitssatz
Die Regelung im Sozialgesetzbuch verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Denn der Gesetzgeber könne aufgrund seines im Krankenversicherungs-Recht bestehenden Einschätzungsvorrechts willkürfrei implantologische Leistungen auf Versicherte beschränken, die im Gesichtsbereich in besonders schweren Fällen einen humanmedizinischen Behandlungsbedarf haben.
In einem ähnlich gelagerten Fall hatte das Stuttgarter Sozialgericht bereits im Februar 2014 eine Entscheidung gefällt. Gesetzliche Krankenversicherer seien selbst dann nicht dazu verpflichtet, die Kosten für eine Versorgung mit Zahnimplantaten zu übernehmen, wenn ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen nicht auf andere Weise mit Zahnersatz versorgt werden kann (VersicherungsJournal 8.9.2014).




