Wohngebäudeversicherung: Auch erfolglose Lecksuche abgedeckt

11.11.2025 – Das OLG Hamburg hat in einem Berufungsverfahren dem Kunden einer Assekuranz knapp 10.000 Euro plus Zinsen zugesprochen. In der Dusche des versicherten Hauses war es zu einem Nässeschaden gekommen. Doch nach der aufwendigen Reparatur entstand ein Streit darüber, in welcher Höhe der Versicherer die Kosten zu erstatten hat. Das Ergebnis: Welche Ausgaben den Umständen nach geboten erscheinen, kann man nicht im Nachhinein beurteilen.

Ein Wohngebäudeversicherer muss auch diejenigen Kosten erstatten, die anfallen, um den Umfang eines Schadens festzustellen und die Ursache zu ermitteln. Das gilt laut § 83 VVG zumindest für Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer „den Umständen nach für geboten halten durfte“.

Für diese Pflicht spielt es auch keine Rolle, ob der Fehler am Ende erkannt und erfolgreich behoben werden konnte. „Bei der Frage der Gebotenheit kommt es auf eine ex-ante-Betrachtung an“, betont das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in seinem Urteil vom 6. Juni 2025 (9 U 4/24).

Mit dieser Entscheidung ändert das OLG ein vorinstanzliches Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg vom 6. September 2023 (306 O 473/21) ab. In dem Streitfall ging es um den verstopften Ablauf in der Dusche eines Bades im zweiten Obergeschoss, der einen teuren Nässeschaden verursacht hatte.

Streit um Umfang der Wohngebäudeversicherung

Geklagt hatte der Kunde einer Wohngebäudepolice. Sie umfasst den vertraglichen Versicherungsbedingungen zufolge auch Ermittlungs- und Feststellungskosten eines zu ersetzenden Schadens. Zu den versicherten Gefahren zählen Beschädigungen durch Leitungswasser.

Dem Wortlaut nach werden auch Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung entschädigt, durch die Leitungswasser bestimmungswidrig ausgetreten ist. Innerhalb der versicherten Gebäude sind demnach frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Zu- oder Ableitungen versichert.

Ersetzt würden die notwendigen Reparaturkosten, höchstens jedoch der Versicherungswert beziehungsweise Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte. Bei dem Kläger summiert sich der Anspruch auf Versicherungsleistungen auf 9.725,29 Euro.

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Sachverständiger kann Ursache nicht eindeutig klären

Ein Sachverständiger legte zwar fest, dass der Schaden nicht von einer Badewanne oder einem Waschbecken neben der Dusche verursacht worden sei. Dennoch sei es aus technischer Sicht erforderlich gewesen, sämtliche Abwasserleitungen des Bades auf Leckagen zu überprüfen.

Arbeiten am Ablauf der Dusche seien im Mai 2021 demnach nur dadurch möglich gewesen, dass die Bodenplatte aus Marmor entfernt werde. Die genaue Ursache des dortigen Rückstaus von Wasser konnte der Sachverständige allerdings trotzdem immer noch eindeutig nicht feststellen.

Der gerichtlich beauftragte Bauexperte hält insbesondere auch Korrosion für eine sehr wahrscheinliche Ursache hierfür. Als weitere infrage kommende Möglichkeiten benennt er zudem eine undichte Rohr- oder Klebeverbindung sowie ein Loch oder einen Haarriss an den Leitungen.

„Bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser“

Damit kommt in dem vorliegenden Fall zwar auch eine Schadensursache in Betracht, die nicht versichert ist. Jedoch liege auch nach Ansicht der Assekuranz zweifelsfrei der Versicherungsfall „bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser“ vor.

Die Suche nach dem entsprechenden Ort des Schadens umfasst laut dem Urteil auch jeden Versuch, der sich im Nachhinein als erfolglos herausstellt. Denn er habe trotzdem dazu beigetragen, eine mögliche Fehlerquelle als Ursprung des Schadens auszuschließen.

In dem vorliegenden Einzelfall war es somit geboten, für die Ursachenforschung des Nässeschadens höheren Aufwand zu betreiben. Das betrifft hier sowohl den abgerechneten Einsatz einer Rohrkamera als auch das Aufstemmen des Bodens, um den Ablauf der Dusche auszubauen.

Auch Korrosion wäre als Versicherungsfall abgedeckt

Auch sei nach Ansicht des OLG in diesem Fall nicht fraglich, ob die Kosten für die Schadenermittlung anteilig gequotelt werden müssen. Denn das komme nur bei nicht versicherten Ursachen in Betracht. Doch auch die laut dem Gutachter wahrscheinlichste Ursache, Korrosion, wäre versichert gewesen.

Im Ergebnis wird die beklagte Versicherungsgesellschaft deshalb dazu verurteilt, ihrem Kunden den vollen Rechnungsbetrag von 9.725,29 Euro plus Zinsen zu zahlen. Außerdem hat die Assekuranz zwei Drittel der Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig und vorläufig vollstreckbar. „Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung.“ Die daher nicht zugelassene Revision sei auch „nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich“.

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