28.1.2026 – Selbst der „bestmögliche“ Premium-Tarif schützt nicht vor vertraglichen Grenzen. Versicherte können nur Schäden geltend machen, die der Vertrag tatsächlich abdeckt. Diese Erfahrung musste ein Mann machen, bei dem ein Marder am Dach zwar Kratz- und Wühlschäden verursacht hatte, nicht jedoch versicherte Bissschäden. Das Oberlandesgericht Brandenburg wies seine Klage gegen den Wohngebäudeversicherer ab.
Ein Mann meldete seinem Wohngebäudeversicherer einen Schadensfall und übersandte ihm einen Kostenvoranschlag für die Instandsetzung des Dachs in Höhe von mehr als 101.000 Euro. Er machte geltend, das Dach sei allein durch den Biss versicherter Nagetiere – vermutlich eines Marders – erheblich beschädigt worden.
Zur Begründung seines Anspruchs trug der Mann vor, der Marder habe im gesamten Dachbereich Schäden verursacht. So sei das Gratband – ein Abdichtungs- und Lüftungsband an der Dachkante unter den Ziegeln – an mehreren Stellen zerbissen worden. Auch sei Dämmmaterial zerrissen und Styropor im Dachkasten zerbissen worden, weil sich der Marder einen Unterschlupf einrichten wollte.
Zudem habe das Tier elektrische Leitungen angeknabbert sowie Holzbalken und weitere Baumaterialien beschädigt. Durch das Verschieben und Beschädigen von Dachziegeln seien schließlich undichte Stellen entstanden, infolge derer Wasser in das Gebäude eingedrungen sei. Schwere Wasserschäden seien die Folge gewesen.
Der Versicherer verweigerte die Regulierung des Schadens, nachdem er einen Gutachter hinzugezogen hatte. Er berief sich dabei auf eine Klausel in den Versicherungsbedingungen, wonach „Bissschäden durch wild lebende Kleintiere/-nager (nicht jedoch Ratten und Mäuse) an elektrischen Anlagen und Leitungen, Dämmungen und Unterspannbahnen“ versichert seien.
Nachweisbar gewesen seien jedoch lediglich vereinzelte Bissspuren eines Marders am Gratband, so der Versicherer. Dieses falle nicht unter die abschließende Aufzählung der versicherten Bauteile. Auch Folgeschäden wie das Eindringen von Wasser, auf die sich der Versicherungsnehmer berufe, seien nach dem Vertrag nicht vom Versicherungsschutz umfasst.
Zudem hielt der Wohngebäudeversicherer dem Kläger entgegen, dass er letztlich die Kosten für eine umfassende Dachsanierung geltend mache. Ein Marderbiss allein könne derart gravierende Schäden nicht verursachen.
Dem hielt der Versicherungsnehmer entgegen, dass er bewusst einen teuren Premiumtarif des Versicherers abgeschlossen habe. Ein gewöhnlicher Verbraucher dürfe davon ausgehen, dass in einem solch teuren Tarif sämtliche Marderschäden versichert seien – egal, welche tierischen Handlungen der Marder exakt vollziehe. Die Versicherungsbedingungen seien demnach irreführend.
Nachdem der Gebäudeeigentümer die Kostenübernahme auf dem Rechtsweg durchsetzen wollte, wies das Landgericht Frankfurt (Oder) seine Klage ab. Mit einer Terminverfügung wies das Gericht den Kläger darauf hin, dass es für eine schlüssige Klage notwendig sei, weiter konkret vorzutragen, welche konkreten Bissschäden im Sinne der Versicherungsbedingungen am Gebäude entstanden seien.
Dabei fielen die geltend gemachten Schäden am Gratband bereits nicht unter die streitgegenständliche Versicherungsklausel, die ausschließlich Schäden an elektrischen Anlagen und Leitungen, Dämmungen sowie Unterspannbahnen abdeckt.
Das Landgericht führte weiter aus, dass die Klausel den Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteilige. Sie sei für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich und nicht überraschend.
Die Leistungseinschränkungen entsprächen dem üblichen Umfang bei Wohngebäudeversicherungen und spiegelten das wirtschaftlich schützenswerte Interesse des Versicherers wider, nicht für jeden Schaden am Gebäude aufkommen zu müssen.
Auch das Oberlandesgericht Brandenburg schloss sich dem Tenor der Vorinstanz an. Mit Beschluss vom 17. Juni 2025 (11 U 2/25) teilte der elfte Zivilsenat dem Kläger mit, dass er beabsichtige, die Klage abzuweisen, da diese keine Aussicht auf Erfolg habe.
Das Oberlandesgericht führte zur Begründung aus, dass das Landgericht zu Recht davon ausgegangen sei, der Kläger habe den Eintritt des Versicherungsfalls nicht hinreichend dargelegt. Nach den allgemeinen Grundsätzen trage derjenige, der Ansprüche geltend macht, die Beweislast für die Tatsachen, die seinen Anspruch begründen.
Das Oberlandesgericht führte weiter aus, dass die streitgegenständliche Klausel eine eindeutige Regelung enthalte. Danach seien Bissschäden an Gratbändern sowie daraus resultierende Folgeschäden nicht versichert. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne dies bei verständiger Würdigung der Klausel erkennen.
Die Tatsache, dass der Kläger einen „Premium“-Tarif abgeschlossen hatte, ändere daran nichts. Ein solcher Tarif decke nicht sämtliche Risiken ab. Versichert seien nur die im Vertrag ausdrücklich vereinbarten Gefahren, so dass der Versicherungsnehmer nicht erwarten könne, dass jeder mögliche Schaden abgedeckt sei.
Dem Kläger half es auch nichts, dass ein Gutachter letztendlich doch Schäden durch einen Marder an versicherten Bauteilen festgestellt hatte.
Die Parteigutachten zeigten zwar Beschädigungen an Dämmmaterial, Kabeln und Styropor, konnten jedoch keine Bissspuren nachweisen. Die Schäden entstanden durch Kratzen oder Herauswühlen. Sie sind damit nicht von der Vertragsklausel abgedeckt, die ausschließlich Bissschäden versichert. Folglich muss der Versicherer nicht dafür zahlen.
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