19.9.2023 – Ein Vorarbeiter wurde aufgrund von Herzproblemen berufsunfähig. Sein BU-Anbieter lehnte die Leistungen ab, da er in einer anderen Position im Betrieb arbeitete. Er klagte dagegen. Die Gerichte entschieden, dass er aufgrund seiner Gesundheitsprobleme nicht in seine ursprüngliche Position zurückkehren konnte und ihm Geld aus der Versicherung zusteht.
Ein Mann hatte als Vorarbeiter gearbeitet. Im Zuge einer Kollektivversicherung seines Arbeitgebers war er seit November 2016 berufsunfähigkeits-versichert. Aus dieser machte er im Januar 2019 rückwirkend zum August 2018 Ansprüche geltend.
Als Vorarbeiter hatte er acht Stunden pro Tag gearbeitet. Bei seiner Tätigkeit habe er sowohl die Organisation wie auch die Planung des Teams vorgenommen, daneben habe er neues Personal an den Maschinen des Betriebs eingewiesen. Auch habe er die Prozesse des technischen Laboratoriums überwacht, organisiert und selbst kontrolliert.
Der Mann habe zudem als Ansprechpartner für seine Teammitglieder fungiert. Seine Arbeitszeiten erstreckten sich über fünf Tage in der Woche, wobei er sowohl in Früh-, Mittel- und Spätschicht arbeitete. Er gab an, dass er von den acht Stunden pro Tag vier im Gehen oder Stehen bei der Kontrolle verbracht hätte. Daneben habe er Pakete mit bis zu sieben Kilo Inhalt gehoben.
Schließlich erlitt er jedoch einen Bandscheibenvorfall. Er war deswegen arbeitsunfähig geschrieben worden. Eigentlich hätte dies operativ behandelt werden sollen, in der Voruntersuchung wurde jedoch zusätzlich eine koronare Herzerkrankung festgestellt, weshalb die Bandscheiben-Operation bis zum Stand der Urteilsverkündung nicht erfolgen konnte.
In einer Herz-OP bekam er zwei Drug-Eluting-Stens gesetzt. Danach konnte er seine Arbeit in der Schicht aber nicht wiederaufnehmen. Die Schmerzen des Bandscheibenvorfalls muss er zudem medikamentös unterdrücken.
Der Mann verlangte daher von seiner BU-Versicherung, zu zahlen. Dies lehnte der Versicherer ab. Er begründete seine Entscheidung damit, dass der Versicherte bei seiner Firma wieder arbeite. Das war tatsächlich der Fall, allerdings in einer anderen und niederen Position.
Der Beschäftigte erklärte wiederum, dass er für seinen ursprünglichen Posten als Vorarbeiter berufsunfähig sei. Ihm werde jetzt weder das Gehalt noch das Prestige seiner vorherigen Stelle geboten. Die Vorarbeiter-Stelle wiederum könne er aber wegen der Herzerkrankung nicht mehr besetzen, da die Schichtarbeit unter Umständen eine Herzattacke provozieren könne.
Diese Argumentation fanden sowohl das Landgericht Saarbrücken wie auch das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken, das sich mit der Revision befasste, überzeugend. Das OLG urteilte am 5. April 2023 (5 U 43/22), dass dem Mann die Leistung aus seiner BU-Versicherung zustehe.
Eine Berufskrankheit liege vor, „wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate außerstande ist, ihren zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war – auszuüben“, so das Gericht.
Der Mann konnte beweisen, dass er bis zu einem Stichtag nicht in der Lage war, der versicherten beruflichen Tätigkeit nachzukommen. Dies wurde mit der potenzierten Gefahr eines Herzinfarkts begründet.
Er hatte daneben auch noch zu beweisen, dass er auch keiner anderen, seiner Ausbildung oder Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entsprechenden Tätigkeit nachgehen konnte. Auch das konnte er darlegen.
Eine Revision dieser Entscheidung ließ das Gericht nicht zu.
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