22.8.2025 – In einem Beschwerdefall musste die Versicherungsombudsfrau Dr. Sibylle Kessal-Wulf in einem Streit um ein Todesfallleistung zwischen einem Hinterbliebenen und dem Lebensversicherer vermitteln. Das Beispiel stammt aus dem Jahresbericht 2024 der Schlichtungsstelle.
Ein Familienvater hatte im Jahr 1970 eine Lebensversicherung abgeschlossen. Er war der Versicherungsnehmer, seine Ehefrau mitversicherte Person. Als der Mann 1987 verstarb, zahlte der Versicherer die vereinbarte Leistung an die Frau aus.
Zudem teilte der Versicherer mit, die Versicherung bestehe ohne weitere Beitragszahlung mit einer Versicherungssumme von 2.000 DM (umgerechnet 1.023 Euro) weiter. Die Familienzusatzversicherung für die Ehefrau bestand bedingungsgemäß nur bis zum Ablauf der ursprünglichen Beitragszahlungsdauer im Jahr 1989.
2015 beantragte die Witwe eine Bezugsrechtsänderung auf den mit dem Verstorbenen gemeinsamen Sohn. Nachdem der Versicherer dies zunächst abgelehnt hatte, bestätigte der Versicherer der Frau nach erneuter eingehender Prüfung in Schriftform sowohl das Weiterbestehen der Versicherung als auch das Bezugsrecht auf den Sohn.
Als dieser nach dem Tod seiner Mutter die Leistung beanspruchte, lehnte der Versicherer dies ab. Er entschuldigte sich lediglich für die fehlerhaften Briefe aus dem Jahr 2015.
Daraufhin schaltete der Filius die Versicherungsombudsfrau Dr. Sibylle Kessal-Wulf ein. Sie führt seit rund eineinhalb Jahren die Schlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e.V. (VersicherungsJournal 9.1.2024).
Im Schlichtungsverfahren lenkte der Versicherer ein und bezahlte dem Beschwerdeführer den Betrag von 1.023 Euro aus, ohne dass die Ombudsfrau eine juristische Bewertung treffen musste.
Der Fall stammt aus dem Jahresbericht 2024 des Versicherungsombudsmann e.V. In diesem werden neben diversen statistischen Daten (16.4.2025, 22.4.2025, 24.4.2024, 28.4.2025) auch beispielhaft über drei Dutzend behandelte Fälle vorgestellt.
Diese präsentiert die Redaktion in loser Folge (23.4.2025, 25.4.2025, 30.4.2025, 7.5.2025, 14.5.2025, 16.5.2025, 20.5.2025, 27.5.2025, 30.5.2025, 10.6.2025, 4.8.2025, 13.8.2025).
„Anhand der dargestellten Verfahren und Entscheidungspraxis des Ombudsmanns soll ein Einblick in die Beschwerdebearbeitung ermöglicht werden“, heißt es in dem Bericht. Die Fälle seien nicht repräsentativ für die Häufigkeit oder die Bedeutung der Themen, mit denen die Ombudsfrau befasst war.
Es seien solche Themen ausgewählt worden, „bei denen ein allgemeines Interesse erwartet werden kann und die jedenfalls in ihrer Gesamtheit einen Eindruck von der Arbeit der Schlichtungsstelle vermitteln“. Aus der Fallsammlung ließen sich keine Aussagen über das Verfahrensergebnis oder die Beendigungsarten hinsichtlich der Gesamtstatistik ablesen, wird weiter hervorgehoben.
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