Wassereintritt verursacht 15.000 Euro Schaden – Versicherer will trotz Zusatzdeckung nicht zahlen

8.8.2023 (€) – Fließen Witterungsniederschläge von einem durch Starkregen überfluteten Garagendach in ein unmittelbar angrenzendes Gebäude, so besteht in der Regel auch im Rahmen einer Elementarschaden-Versicherung für dadurch eingetretene Schäden kein Versicherungsschutz. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. April 2023 (9a O 25/22) hervor.

Eine Wohngebäudebesitzerin hatte auf Anraten ihres Versicherungsmaklers im Rahmen der Gebäudeversicherung auch Elementarschäden versichert.

Schaden von knapp 15.000 Euro

Mitte Juli 2021 drang bei einem Starkregenereignis Wasser in ihr Haus ein. Die Versicherte behauptete, dass sich dieses auf dem Dach einer an das Gebäude angebauten Garage gesammelt habe. Das Wasser habe nicht über das überforderte Abflussrohr fließen können, so dass das aufgestaute Regenwasser über die Kante des Garagendachs in das Haus lief.

Den dadurch entstandenen Sachschaden in Höhe von knapp 15.000 Euro machte die Frau gegenüber ihrem Gebäudeversicherer geltend. Der hielt sich jedoch nicht für zuständig. Es liege kein Fall eines versicherten Rückstaus vor.

Dieser Argumentation schloss sich das Düsseldorfer Landgericht an. Es wies die Klage als unbegründet zurück.

Weder Rückstau noch Überschwemmung lag vor

Ein Rückstau liege laut Versicherungs-Bedingungen vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen stehenden oder fließenden Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringe.

Erforderlich für einen bedingungsgemäßen Rückstau sei aber, dass sich die nicht mehr abfließenden Wassermassen in den gebäudeeigenen Ableitungsrohren zurückstauten und dann in das Gebäude eindringen.

„Dass Rohre weiteres Wasser nicht aufnehmen können, genügt hingegen nicht, denn dadurch ändert sich nichts daran, dass der Wassereintritt in das Gebäude durch das Garagendach und nicht aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren erfolgte“, so das Gericht. Daher könne es auch offenbleiben, ob es sich bei dem Regenfallrohr um ein gebäudeeigenes Ableitungsrohr handele oder nicht.

Im Übrigen liege auch kein Fall einer versicherten Überschwemmung vor. Denn von einer solchen sei bedingungsgemäß nur dann auszugehen, wenn Grund und Boden des versicherten Anwesens überflutet gewesen wäre.

Keine unangemessene Benachteiligung

Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers erfasse der Begriff „Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks“ aber ausschließlich das Gelände, auf welchem sich das versicherte Gebäude befinde. Der Fall einer versicherten Überschwemmung hätte folglich nur dann vorgelegen, wenn von diesem aus das Wasser in das Haus eingedrungen wäre.

Da das den Schaden verursachende Regenwasser vom Dach der Garage hinuntergelaufen sei, bestehe folglich kein Versicherungsschutz.

Nach Überzeugung des Gerichts liegt auch kein Fall einer unangemessenen Benachteiligung vor. Denn dass der beklagte Versicherer nicht für alle Gefahren eintreten müsse, führe nicht dazu, dass der Vertrag seinen Zweck nicht erfülle. Andernfalls müssten die Versicherten nämlich eine deutlich höhere Prämie zahlen.

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