28.8.2025 – Entgegen der landläufigen Meinung muss für die Bestattungskosten nicht immer nur derjenige aufkommen, der die Beerdigung in Auftrag gegeben hat. Selbst weitläufige Verwandte wie Nichten und Neffen können zur Zahlung verpflichtet sein. Es besteht aber auch die Möglichkeit, bestimmte Ausgaben steuerlich geltend zu machen und so die finanzielle Belastung zu mindern.
Ein Todesfall ist nicht nur emotional belastend, sondern führt oft auch zu erheblichen finanziellen Verpflichtungen. Die Kosten für eine Bestattung schwanken in Deutschland erheblich. Maßgeblich sind die Bestattungsart sowie individuelle Wünsche und regionale Besonderheiten. Im Durchschnitt liegen die Gesamtkosten heute zwischen 2.000 und 20.000 Euro. Es gibt aber durchaus auch teurere Beerdigungen.
Eine Erdbestattung ist mit im Schnitt 4.000 Euro bis 20.000 Euro in der Regel deutlich teurer als eine Feuerbestattung, die zwischen 4.000 Euro und 10.000 Euro kosten kann, oder eine anonyme Urnenbeisetzung, bei der in etwa Ausgaben von 2.000 Euro bis 4.000 Euro anfallen. Auch See- oder Waldbestattungen können eine günstigere Alternative zur Erd- oder Feuerbestattung sein.
Die Höhe der Gesamtkosten setzt sich je nach Bestattungsart und individuellen Wünschen aus unterschiedlichen Komponenten zusammen. Die Preise für einen Sarg reichen beispielsweise von etwa 500 bis 4.000 Euro, für eine Urne von 100 bis 800 Euro und für einen Grabstein von 800 bis 6.000 Euro. Bei Urnenbeerdigungen sind noch die Kosten für die Einäscherung von rund 300 bis 600 Euro hinzuzurechnen.
Ferner muss man mit 1.000 bis 3.000 Euro für die Leistungen des Bestatters rechnen. Nach den Bestattungsgesetzen der Bundesländer dürfen Überführung und Einbettung eines Verstorbenen nur durch zugelassene Bestatter erfolgen. Deshalb ist eine Beerdigung in Deutschland ohne die Beauftragung eines Bestatters nicht möglich. Bei Bestattungen auf dem Friedhof fallen zudem regionale Friedhofsgebühren für ein Grab von circa 1.300 bis 5.000 Euro an.
Bei Waldbestattungen liegen die Kosten für einen Platz zwischen 600 und 3.000 Euro. Bei einer Seebestattung verlangen die Reedereien für eine Beisetzung zwischen 600 und 2.000 Euro. Hinzu kommen noch die individuellen Kosten für den Blumenschmuck, die Trauerfeier, die Traueranzeigen, den Leichenschmaus und die Grabpflege. Gerade Letztere wird oft unterschätzt, da sie bei Erd- und Feuerbestattungen über Jahre hinweg anfallen können.
Kostenbestandteil | Erdbestattung | Feuerbestattung | See- oder Waldbestattung | Anonyme Bestattung |
---|---|---|---|---|
Quelle: Eigenrecherche und Daten des Bundesverbands Deutscher Bestatter e.V. | ||||
Gesamtkosten im Schnitt | 4.000 bis 20.000 | 4.000 bis 10.000 | 4.000 bis 9.000 | 2.000 bis 4.000 |
Bestatterleistungen | 1.000 bis 3.000 | 1.000 bis 3.000 | 1.000 bis 3.000 | 500 bis 2.000 |
Friedhofs- und Beisetzungsgebühren | 1.300 bis 5.000 | 1.300 bis 4.000 | 600 bis 3.000 (Waldbestattung), 600 bis 2.000 (Seebestattung) | 700 bis 3.000 |
Sarg/Urne | 600 bis 4.000 (Sarg) | 400 bis 1.500 (Sarg)/100 bis 800 Euro (Urne) zuzüglich Krematorium 300 bis 600 | 400 bis 1.500 (Sarg)/100 bis 800 (Urne) | 400 bis 1.500 (Sarg)/100 bis 800 (Urne) zuzüglich Krematorium 300 bis 600 |
Grabstein/Grabpflege im ersten Jahr | 800 bis 6.000 | 800 bis 4.000 | entfällt | entfällt |
Trauerfeier/Blumen/Leichenschmaus | 300 bis 2.000 | 300 bis 1.000 | 300 bis 1.000 | entfällt/optional |
Nach § 1968 BGB müssen die Erben für die Kosten der Bestattung aufkommen – auch dann, wenn sie die Beerdigung nicht selbst beauftragt haben. Wenn der Nachlass nicht ausreicht, haften die Erben auch mit ihrem Privatvermögen, sofern sie das Erbe angenommen haben. Schlagen alle Erbberechtigten das Erbe aus, müssen nach § 1615 Absatz 2 BGB die unterhaltspflichtigen Angehörigen wie Kinder und Ehepartner die Bestattungskosten zahlen.
Sind keine Erben oder unterhaltspflichtigen Angehörigen vorhanden oder können sie die Kosten nicht tragen, gibt das jeweilige Bestattungsgesetz des Bundeslandes, in dem der Verstorbene beerdigt wird, die Reihenfolge der Bestattungspflicht vor. Dieses kann vorschreiben, dass nicht nur Ehepartner und volljährige Kinder, sondern auch die Eltern, Großeltern, Geschwister bis hin zu den Nichten, Neffen und anderen Verwandten des Verstorbenen die Beerdigung veranlassen und zahlen müssen.
Diese Regelung kann sogar dazu führen, dass man als sogenannter Totenfürsorgeberechtigter die Beerdigungskosten für einen Verwandten zahlen muss, den man bisher gar nicht kannte. So entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem Urteil (3 K 425/22.MZ) vom 23. Juli 2023, dass ein Geschwisterteil die Bestattungskosten für seinen ihm unbekannten Halbbruder tragen muss, obwohl er erst nach dem Tod von der Verwandtschaft erfuhr und das Erbe fristgerecht ausgeschlagen hatte.
Da keine näheren Angehörigen auffindbar waren und der Nachlass nicht die Beerdigungskosten deckte, mussten die Geschwister nach dem Bestattungsgesetz des Bundeslandes, in dem der Verstorbene beerdigt wurde, als Bestattungspflichtige die Kosten aufkommen. Nur wenn keine Erben oder zahlungspflichtigen Angehörigen vorhanden sind oder die Kosten übernehmen können und der Nachlass nicht kostendeckend ist, trägt das Sozialamt eine einfache Bestattung nach § 74 SGB XII.
Hat nicht der Erbe, sondern eine andere Person die Beerdigung beim Bestatter in Auftrag gegeben, muss diese die Kosten zunächst bezahlen, kann sie aber von den Erben zurückverlangen.
Die Erben müssen jedoch nur solche Beerdigungskosten tragen, die notwendig und der Lebensstellung des Verstorbenen sowie den örtlichen Gepflogenheiten angemessen sind. Dabei sind sowohl die finanziellen Mittel des Nachlasses als auch die Leistungsfähigkeit der Erben zu berücksichtigen. Dies belegt unter anderem ein Urteil (5 U 472/08) des Oberlandesgerichts. Saarbrücken vom 15.07.2009.
Im genannten Gerichtsfall wurden aufgrund der einfachen wirtschaftlichen Verhältnisse des Erblassers lediglich Grabsteinkosten bis zu einer Höhe von 3.000 Euro als angemessen anerkannt, die der Erbe übernehmen muss, obwohl der Auftraggeber tatsächlich fast 6.500 Euro dafür bezahlt hat.
Tipp: Erben können die Beerdigungskosten in der Erbschaftsteuererklärung steuerlich geltend machen, so dass sich die Erbschaftssteuer (VersicherungsJournal 27.7.2024) reduziert. Die sogenannte Erbfallkostenpauschale, auch Erbfallkostenpauschbetrag genannt, ist ein festgelegter Betrag, den Erben pauschal abziehen können. Sie soll typische Kosten wie Bestattung, Grabstein, Grabpflege und die Abwicklung des Nachlasses abdecken.
Der Erbfallkostenpauschbetrag liegt gemäß § 10 Absatz 5 Nummer 3 ErbStG für Erbfälle ab dem 1. Januar 2025 bei 15.000 Euro – vorher waren es 10.300 Euro. Der Pauschbetrag kann pro Erbfall nur einmal genutzt werden. Gibt es mehrere Erben, müssen sie sich den steuerlich absetzbaren Betrag untereinander aufteilen.
Die Pauschale wird anerkannt, ohne dass passende Rechnungen vorgelegt werden müssen. Sie wird unabhängig davon gewährt, wie hoch das Erbe ist oder wie hoch die tatsächlichen Beerdigungskosten waren. Übersteigen die tatsächlichen Kosten diesen Betrag, können die höheren Ausgaben mit entsprechenden Nachweisen steuerlich geltend gemacht werden.
In bestimmten Fällen können die Bestattungskosten auch in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn man die Kosten aus rechtlichen oder sittlichen Gründen selbst getragen hat und diese nicht durch den Nachlass oder andere Sterbefallleistungen wie eine Sterbegeldversicherung gedeckt waren.
Steuerlich absetzbar sind hier nur die Beerdigungskosten wie die Ausgaben für die Grabstätte, den Sarg, die Blumen und die Todesanzeigen, nicht jedoch die Kosten für die Trauerkleidung, die Bewirtung von Trauergästen oder für die Abwicklung des Nachlasses. Die Ausgaben für die Bestattung müssen angemessen und dürfen nicht überhöht sein.
Als außergewöhnliche Belastung werden maximal 7.500 Euro anerkannt. Steuerlich wirken sich die absetzbaren Beerdigungskosten jedoch erst steuermindernd auf die Einkommensteuer aus, wenn sie die sogenannte zumutbare Belastung übersteigen, deren Höhe sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl richtet.
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