11.12.2025 – Alle Jahre wieder. In den letzten Wochen eines Jahres stellt sich auch für die betriebliche Altersversorgung (bAV) die Frage: Was ändert sich mit dem Jahreswechsel? Ein Überblick der wichtigsten Anpassungen.
So sicher wie Weihnachten und Neujahr kommen auch die neuen Sozialversicherungsgrößen, die sich auch auf die bAV auswirken. So steigt die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Renten- und Arbeitslosenversicherung 2026 auf 101.400 Euro. Monatlich macht das 8.450 Euro (VersicherungsJournal 24.11.2025).
Aus dieser BBG leiten sich die Obergrenzen für die geförderte betriebliche Altersversorgung (bAV) ab.
Bis zu acht Prozent können steuerfrei zum Beispiel in eine Direktversicherung eingezahlt werden. Das entspricht im nächsten Jahr 8.112 Euro beziehungsweise 676 Euro monatlich.
Die Befreiung von der Sozialversicherung gilt jedoch nur für bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Das sind 2026 dann 4.056 Euro jährlich beziehungsweise 338 Euro monatlich.
An der Pflicht des Arbeitgebers, zumindest pauschal seine ersparten Sozialversicherungsbeiträge über einen Zuschuss von 15 Prozent der umgewandelten Beiträge beizusteuern, ändert sich nichts. Wegen der gestiegenen BBG erhöht sich aber dieser Anteil des Arbeitgebers.
Für Arbeitnehmer, die den Maximalbeitrag der sozialversicherungsfreien Entgeltumwandlung in Höhe von 338 Euro nutzen, resultiert daraus ein Arbeitgeberzuschuss von 44,09 Euro pro Monat. Das ist der gesetzlich vorgeschriebene Zuschuss, den der Arbeitgeber natürlich mit einer freiwillig höheren Leistung überschreiten kann. In vielen Unternehmen ist das auch üblich.
Bezugsgröße – weniger bekannt, aber dennoch relevant
Während die Beitragsbemessungsgrenze allein schon wegen der Berechnung der Beiträge in der Sozialversicherung weithin bekannt ist, trifft das auf die sogenannte Bezugsgröße der Sozialversicherung weniger zu.
Aber auch sie ist eine relevante Rechengröße für die betriebliche Altersversorgung, zum Beispiel für den Mindestbetrag der Entgeltumwandlung, die Abfindbarkeit von Anwartschaften und die Insolvenzsicherung von Guthaben bei Zeitwertkonten. Die Bezugsgröße der Sozialversicherung steigt 2026 auf 3.955 Euro monatlich (3.745 Euro 2025) beziehungsweise 47.460 Euro jährlich (2025: 44.940 Euro).
Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden jeweils im Herbst eines Jahres per Verordnung von der Bundesregierung beschlossen. Daher kann jeder schon relativ frühzeitig damit kalkulieren (8.9.2025).
Eine vorübergehende Rechtsunsicherheit bestand hingegen bei einigen anderen Änderungen, weil die gesetzlichen Grundlagen mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz II erst vor wenigen Tagen finalisiert wurden (9.12.2025, 5.12.2025, 3.9.2025).
Das trifft zum Beispiel auf die Voraussetzungen für die Zahlung einer Betriebsrente zu. Bislang ist der Anspruch darauf an den Bezug einer gesetzlichen Rente als voller Altersrente gekoppelt. Wird nur eine Teilrente in Anspruch genommen, so konnte das dazu führen, dass die Betriebsrente nicht zur Auszahlung kommt.
Das regelte bislang der § 6 BetrAVG. Diese Einschränkung greift künftig nicht mehr. Das soll die Gestaltung des Übergangs vom Erwerbsleben in die Rentenphase vereinfachen, indem unterschiedliche Einkommensquellen in dieser Lebensphase noch besser verknüpft werden können.
Mehr Freiheiten bei Abfindungen von Betriebsrenten
Da Mini-Anwartschaften, die durch häufigen Wechsel des Arbeitgebers entstehen, seit jeher ein Ärgernis für Unternehmen darstellen, soll ihnen ab 2026 ein wenig Marscherleichterung verschafft werden. Bislang durften sie einseitig durch den Arbeitgeber abgefunden werden, wenn sie ein Prozent der monatlichen Bezugsgrenze nicht überschritten.
Zur Veranschaulichung der Größenordnung: 2026 liegt diese Grenze bei einer Monatsrente von 39,55 Euro. Bei einer Kapitalleistung wäre bei 4.746 Euro Schluss. Eine Zustimmung des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich. Die bestehende Versorgungszusage wird auf diesem Wege beendet.
Dieser Rahmen wird nun etwas weiter gespannt: Zum einen wurde kurzfristig vor der Abstimmung im Bundestag über das BRSG II die Grenze für die einseitige Abfindung leicht erhöht, nämlich auf 1,5 Prozent der Bezugsgröße (59,33 Euro bei Rentenzahlung). Eine Kapitalleistung darf bis zu 7.119 Euro abgefunden werden.
Künftig gibt es außerdem noch eine zweite Möglichkeit der Abfindung von Kleinstanwartschaften bis zu zwei Prozent der Bezugsgröße. Dafür gelten allerdings zwei Voraussetzungen: Der Arbeitnehmer stimmt der Abfindung zu, sie geht also nicht einseitig. Außerdem muss der Abfindungsbetrag für eine Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung verwandt werden. Er soll für die späteren Alterseinkünfte wirksam bleiben.
Betriebsrenten nun auch als Teilrenten möglich
Eine weitere Neuerung ab 2026 ist die Möglichkeit, Betriebsrenten als Teilrente zu beziehen. In der gesetzlichen Rente gibt es die Teilrente schon länger, sie wurde aber wegen komplizierter Anrechnungen von anderem Einkommen nur selten genutzt. Dieses Hemmnis ist inzwischen beseitigt.
Nun soll auch die Betriebsrente eine Teilrente als Variante bekommen. Ob die bAV-Träger dabei mitziehen, steht allerdings auf einem ganz anderen Blatt, weil sich dadurch die Administration verkompliziert. Über zu hohen Verwaltungsaufwand in der betrieblichen Altersversorgung klagen die Unternehmen ohnehin schon länger.
Die Sozialversicherungsbeiträge auf Betriebsrenten sind seit vielen Jahren unter den Rentnern ein echtes Ärgernis. Auch Vermittler haderten lange mit dieser gesetzlichen Änderung, bei der 2004 mehr oder weniger über Nacht der Gesetzgeber vom halben auf den vollen Beitragssatz umstieg und für eine herbe Enttäuschung unter allen Betroffenen sorgte.
Seit 2020 gibt es aber zumindest einen Freibetrag für die Krankenversicherung bei Betriebsrenten und er steigt 2026 auf 197,75 Euro pro Monat (2025: 187,25 Euro). Das sorgt zumindest für etwas Entlastung, da die ersten 197,75 Euro der monatlichen Betriebsrente beitragsfrei bleiben und erst der Betrag, der über diesem Freibetrag liegt, für die Krankenversicherungsbeiträge herangezogen wird.
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