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Wann Borreliose als Berufskrankheit anerkannt wird

29.4.2024 – Eine Erkrankung an Borreliose ist von den Berufsgenossenschaften bei besonders durch Zeckenbisse gefährdeten Personen als Berufskrankheit anzuerkennen. Das hat das Sozialgericht München mit einem am Freitag veröffentlichten Urteil vom 22. März 2024 (S 1 U 5015/23) entschieden.

Ein Altenteiler half regelmäßig seinem Sohn, der den landwirtschaftlichen Betrieb des Vaters übernommen hatte. Dies tat er insbesondere bei der Heuernte sowie bei Wald- und Holzarbeiten. Dabei kam es nachweislich häufig zu Zeckenbissen.

Keine Berufskrankheit?

Nach einem der Bisse im Sommer 2022 erkrankte der Vater an einer akuten Neuro-Borreliose. Daher machte er Leistungsansprüche gegenüber der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft geltend.

Der gesetzliche Unfallversicherer weigerte sich jedoch, die Borreliose als Berufskrankheit anzuerkennen. Seine Begründung: Der Versicherte sei angesichts seiner zeitlich begrenzten Mitarbeit keiner erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt gewesen.

Zu Unrecht, befand das schließlich mit dem Fall befasste Münchener Sozialgericht.

Besondere Gefährdung

Das Gericht zeigte sich davon überzeugt, dass sich das Risiko einer durch einen Zeckenbiss ausgelösten Borrelieninfektion im Vergleich mit der Gesamtbevölkerung bei einem Personenkreis wie dem des Klägers selbst bei einer nur an relativ wenigen Tagen ausgeübten Tätigkeit im Gras im Gestrüpp und im Wald erheblich erhöht.

Anders als die Berufsgenossenschaft sah das Gericht auch kein besonderes Risiko, dass sich der Mann ebenso gut im privaten Bereich infiziert haben könnte. Das sich bei dem Altenteiler verwirklichte Infektionsrisiko sei folglich auf seine berufliche Tätigkeit zurückzuführen, auch wenn er diese nur zeitweise ausgeübt habe.

Seine Erkrankung müsse von dem gesetzlichen Unfallversicherer daher als Berufskrankheit anerkannt werden.

Weitere Entscheidungen

Die Frage, ob die Folgen von Zeckenbissen von den Berufsgenossenschaften als Berufskrankheit anerkannt werden müssen, hat auch bereits in der Vergangenheit die Gerichte beschäftigt (VersicherungsJournal 24.8.2010, 19.7.2017).

Dass Zeckenbisse nicht zu jenen Ereignissen gehören, die in der Regel Gegenstand einer privaten Unfallversicherung sind, belegen zwei Urteile aus dem Jahr 2005 (VersicherungsJournal 20.4.2006). Es gibt jedoch Unfallversicherer, bei denen die Folgen von Insektenstichen und -bissen mitversichert werden können.

Leserbriefe zum Artikel:

Peter Schramm - Zecken sind keine Insekten. mehr ...

Schlagwörter zu diesem Artikel
Dienstunfall · Gesetzliche Unfallversicherung
 
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