6.11.2025 – Für die korrekte Übertragung von Alterungsrückstellungen zu einer neuen Assekuranz sind Daten notwendig, die den Versicherten und seine Police eindeutig identifizieren. Die Bayerische Beamtenkrankenkasse fordert beispielsweise die Versicherungsnummer oder eine vergleichbare Referenznummer. Hieran droht in einem aktuellen Fall der beabsichtigte Vertragsumzug zur LKH verzögert zu werden.
„Neue Schikane mit Folgeversicherungsnachweis?“, fragt Versicherungsmakler Sven Hennig in einem aktuellen Beitrag seines Blogs. Darin schildert er eine negative Erfahrung mit der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG, die zur Versicherungskammer Bayern (VKB) gehört.
Konkret bemängelt Hennig eine „Hinhaltetaktik“ des privaten Krankenversicherers. Ein ähnliches Verhalten hatte er bereits vor drei Jahren bei der Nachversicherung von Neugeborenen kritisch beschrieben. In dem neuen Fall geht es hingegen um einen Kunden, der seine PKV wechseln will.

Hierzu betont Hennig, dass seit 18 Jahren die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt. Auch in der privaten Krankenversicherung (PKV) kann ein entsprechender Vertrag zwar gekündigt werden, doch diese Kündigung wird nicht direkt wirksam.
„Wirksamkeit entfaltet diese erst dann, wenn der Nachweis der Weiterversicherung erbracht wurde“, erklärt Hennig. Die Details regelt der § 205 VVG. Demnach muss der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nachweisen, dass er ohne Unterbrechung bei einem neuen Anbieter versichert ist.
„Soweit, so klar“, kommentiert der Makler. „Der alte Versicherer beendet den Vertrag also final erst dann, wenn er sicher sein kann, ein neuer Versicherer den Kunden aufgenommen hat.“ Doch bei einem Kunden, der zur Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH) wechseln wollte, reichte das nicht aus.
„Mein Kunde hat, nachdem er sich für den Tarif ‚GesundheitsUpgrade Premium‘ (VersicherungsJournal 29.10.2024) entschied, einen Antrag bei der LKH gestellt“, so Hennig. Die Annahmeerklärung „sieht so aus, wie sie schon seit Jahren aussieht und auch sonst nie Probleme macht.“
Doch der bisherige Versicherer wolle „schikanieren, verzögern und unnützen Aufwand verursachen“, kommentiert Hennig. Denn sein Kunde erhielt ein Schreiben, demzufolge die „vorliegende Bescheinigung der LKH nicht ausreichend“ sei und der bisherige Vertrag unverändert weiterbestehe.
Im Speziellen fehle in dem LKH-Schreiben ein sogenannter Ordnungsbegriff, der im Gesetz aber nicht erwähnt wird. Für den Versicherungsmakler ist das „einmal mehr willkürliches Handeln“ der als Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts organisierten VKB.
Falls sich die Bayerische Beamtenkrankenkasse auch nach dem erklärten Kündigungsdatum, dem 31. Dezember, darauf beruft, dass der Vertrag fortbesteht, kündigt Hennig eine Beschwerde beim Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung an. „Dann schauen wir mal.“
Ob es so weit kommen wird, konnte eine Sprecherin des Konzerns auf Anfrage des VersicherungsJournals nicht mitteilen. Denn sie könne das Schreiben des Fachbereichs bislang zumindest „nicht nachvollziehen, da uns nicht der gesamte Vorgang vorliegt“.
„Insbesondere fehlen uns die genauen Angaben zum betroffenen Versicherungsnehmer, so dass wir hierzu keine abschließende Einzelfallbewertung vornehmen können“, erklärt sie weiter. „Selbstverständlich prüfen und bearbeiten wir jeden Vorgang nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben.“
Grundsätzlich gibt sie aber zu, dass eine von dem neuen Krankenversicherer ausgestellte Bestätigung ausreicht, um die Anschlussversicherung nachzuweisen. „Es ist nicht erforderlich, dass der Nachweis einen sogenannten ‚Ordnungsbegriff‘ enthält.“
Gemeint sei hiermit ein „eindeutiges Identifikationsmerkmal, das einen spezifischen Versicherungsvertrag oder eine Person eindeutig kennzeichnet“. Bei privaten Krankenversicherungen handele es sich meistens um die Versicherungsnummer oder eine vergleichbare Referenznummer.
„Dieser Ordnungsbegriff wird insbesondere bei Übertragungen von Alterungsrückstellungen oder bei Kommunikation zwischen alten und neuen Versicherern benötigt“, erklärt die VKB-Sprecherin. „Nur so kann der konkrete Vertragsvorgang rechtssicher und nachvollziehbar zugeordnet werden.“
Zum technischen Austausch der Übertragungswerte haben die privaten Krankenversicherer eine normierte Bestätigung abgestimmt. Die hierfür erforderlichen Informationen wie Name, Geburtsdatum und Versicherungsnummer würden auch als Ordnungsbegriffe bezeichnet.
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