Unglück auf Reiterhof: Unbezahlte Helfertätigkeit vom gesetzlichen Unfallschutz gedeckt

11.2.2026 (€) – Regelmäßige Hilfstätigkeiten auf einem Gestüt können auch dann unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen, wenn hierfür weder ein Arbeitsvertrag besteht noch ein Entgelt gezahlt wird. Entscheidend sei, dass die Handlungstendenz der ausführenden Person auf den Betrieb ausgerichtet sei. Das zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg.

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