Überspannungsschaden: Wenn der Versicherer nicht zahlen will

8.2.2017 (€) – Sind im Rahmen eines Versicherungsvertrags Blitz- und Überspannungsschäden mitversichert, so kann sich der Versicherer nicht auf Leistungsfreiheit berufen, wenn ein solches Schadenereignis mit großer Wahrscheinlichkeit eingetreten ist. In so einem Fall ist es vielmehr seine Sache, das Gegenteil zu beweisen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Wesel vom 5. Januar 2017 hervor (5 C 101/15).

Die Klägerin hatte bei dem beklagten Versicherer einen als „Rund ums Eigentum“ bezeichneten Vertrag abgeschlossen. Dieser beinhaltete unter anderem Versicherungsschutz für den Fall von Blitz- und Überspannungsschäden.

Erfolgreiche Klage

Nachdem es Anfang Juni 2014 am Wohnort der Klägerin zu einem heftigen Gewitter gekommen war, behauptete sie, dass dabei die Alarmanlage ihres Anwesens durch eine durch einen Blitz ausgelöste Überspannung beschädigt worden war. Sie bat ihren Versicherer daher, die Kosten für den notwendigen Austausch der Anlage sowie die Kosten für einen am Schadentag von ihr beauftragten Notdiensteinsatz zu übernehmen.

Der Versicherer bestritt jedoch mit Nichtwissen, dass es zu einem versicherten Schaden gekommen war. Er lehnte es daher ab, den Schaden zu regulieren. Ohne Erfolg. Nach Anhörung eines Sachverständigen gab das Weseler Amtsgericht der Klage der Versicherten gegen ihren Versicherer statt.

Nach der Beweisaufnahme hielt es das Gericht für erwiesen, dass es am Schadentag das von der Klägerin behauptete Gewitter gegeben hatte. Dabei war in ein nur 27 Meter vom Haus der Klägerin entferntes Nachbargebäude ein Blitz eingeschlagen. Dessen Energie war nach Feststellungen des Gutachters so heftig, dass er durch eine dadurch ausgelöste Überspannung durchaus den Schaden an der Alarmanlage der Klägerin verursacht haben konnte.

Der Gutachter bewertete die Wahrscheinlichkeit mit mindestens 99 Prozent. Das Gericht sah daher keine Veranlassung, an der Darstellung der Klägerin zu zweifeln. Es verurteilte den Versicherer dazu, den Schaden zu regulieren.

Notwendige Reparaturkosten

Obwohl die Alarmanlage einen Totalschaden erlitt, muss der Versicherer nach Ansicht des Gerichts auch die Kosten für den Notdiensteinsatz übernehmen. Denn als die Versicherte den Notdienst verständigte, habe sie nicht absehen können, dass keine erfolgreiche Reparatur der Alarmanlage möglich war.

„Ein Versicherer hat für erfolglose Reparaturversuche dann einzustehen, wenn der Versicherungsnehmer die getroffene Maßnahme zunächst als aussichtsreich ansehen durfte.

Im Schadenrecht trägt der Schädiger das Prognoserisiko. Im Versicherungsrecht hat es die Versicherung zu tragen. Es ist auch anerkannt, dass Kosten für die Feststellung der Reparaturwürdigkeit und Kosten für erfolglose Reparaturversuche als Bestandteil der notwendigen Reparaturkosten zu erstatten sind“, heißt es dazu abschließend in der Urteilsbegründung.

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