13.9.2021 (€) – Ein Sozialhilfeträger wollte auf die private Rentenversicherung eines Hilfebedürftigen zurückgreifen. Dieser zog daraufhin bis vor das Bundessozialgericht. Denn er war der Meinung, dass die Hilfen angesichts des mit seinem Versicherer vereinbarten späten Verwertungsausschlusses als Zuschuss und nicht als Darlehen gewährt werden mussten. (Bild: Pixabay, CC0)
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