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Restwert nach Totalschaden: Welchen Suchradius hat ein Geschädigter anzulegen?

22.5.2023 – Ein Geschädigter darf nach einem Totalschaden auch dann ein von seinem Sachverständigen ermitteltes Restwertangebot annehmen, wenn der Fahrzeughändler nicht als regional ansässig angesehen werden kann. Das hat das Amtsgericht Calw mit Urteil vom 6. März 2023 entschieden (8 C 337/22).

Der Pkw des Klägers hatte bei einem von einem Dritten verursachten Unfall einen Totalschaden erlitten. Nachdem der von ihm beauftragte Gutachter Angebote von drei Autohäusern eingeholt hatte, erwies sich ein Restwertangebot von 8.900 Euro am höchsten. Zu diesem Preis veräußerte der Geschädigte vier Tage nach dem Unfall sein Fahrzeug.

Zwei Wochen später legte auch der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers ein Restwertangebot vor. Dieses hatte er auf dem internationalen Markt ermittelt. Demnach hätte das Auto für rund 11.500 Euro veräußert werden können.

Voreilig veräußert auf Basis eine fehlerhaften Gutachtens?

Diesen Restwert legte der Versicherer bei der Schadenregulierung zugrunde. Denn der Kläger habe sein Fahrzeug voreilig veräußert, und zwar an einen Händler, der im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht dem regionalen Markt zuzuordnen sei. Denn darunter sei ein Radius von maximal 100 Kilometer rund um den Wohnort eines Geschädigten zu verstehen.

Der Geschädigte könne sich folglich nicht auf das Gutachten berufen. Denn das sei fehlerhaft. Bei der Regulierung des Schadens sei daher das wesentlich günstigere Angebot des internationalen Markts zu berücksichtigen.

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Alles Zumutbare zur Ermittlung des Restwerts des Kfz unternommen

Dieser Argumentation schloss sich das Amtsgericht Calw nicht an. Nach Überzeugung des Gerichts hat der Kläger alles ihm Zumutbare zur Ermittlung des Restwerts seines Fahrzeugs unternommen. Ein Geschädigter sei nämlich nicht dazu verpflichtet, über die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen.

Er müsse sich auch nicht auf den Sondermarkt von Käufern, die durch einen Totalschaden betroffene Fahrzeuge erwerben, im Internet verweisen lassen. Darüber hinaus bestehe keine Verpflichtung, dem gegnerischen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung eines total beschädigten Autos die Gelegenheit zu geben, möglicherweise ein günstigeres Restwertangebot vorzulegen.

Widersprüchliches Verhalten des Kfz-Versicherers

Im Übrigen spiele es keine Rolle, dass das von dem Sachverständigen ermittelte Angebot nicht aus dem als regional anzusehenden Umkreis von 100 Kilometer stammte. „Denn die höchstrichterliche Rechtsprechung verfolgt mit der Vorgabe der regionalen Angebote allein den Schutz des Unfallgeschädigten, dem nicht auferlegt werden soll, sich unter maximaler Anstrengung das denkbar beste Restwertangebot einzuholen“, so das Gericht.

Das schließe jedoch nicht aus, dass ein Geschädigter seinen Suchradius nicht erweitern dürfe.

Der beklagte Kfz-Haftpflichtversicherer verhalte sich außerdem widersprüchlich, wenn er den Schaden auf Basis eines internationalen Angebots abrechen wolle und dem Kläger gleichzeitig vorwerfe, dass der Gutachter den Suchradius über den regionalen Markt hinaus erweitert habe. Die Schadenregulierung habe daher auf Basis des von dem Sachverständigen ermittelten Restwerts zu erfolgen.

 
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