12.6.2025 – Auch im Erbfall sorgt die Abgeltungsteuer dafür, dass eine fondsgebundene Versicherung gegenüber einem Fondsdepot oft im Vorteil ist. Welches konkrete Produkt für den jeweiligen Kunden am besten geeignet ist, hängt einmal mehr von der individuellen Situation ab. „Berater können sich durch Kenntnisse der verschiedenen Modelle bei ihren Kunden profilieren“, meint IVFP-Chef Michael Hauer im aktuellen VersicherungsJournal-Extrablatt.
Die Fondspolice bietet im Vergleich zu Direktinvestments in Fonds oft steuerliche Vorteile. Doch in welchen Fällen schneiden die Produktalternativen nach Abzug der durchschnittlichen Kosten und Steuern besser ab? Das erklärte Professor Michael Hauer vom Institut für Vorsorge und Finanzplanung GmbH (IVFP) im ersten Teil dieser Artikelserie (VersicherungsJournal 10.6.2025).
Bei der direkten Anlage in Investmentfonds gilt eine Teilfreistellung (§ 20 InvStG). So sind beispielsweise bei Aktienfonds 30 Prozent der Erträge steuerfrei gestellt.
Im Gegensatz zu den Policen fällt bei den direkten Fondsinvestments jedoch während der Ansparphase Abgeltungssteuer an. Sie kann – inklusive eventuell anfallender Kirchensteuer – bis zu etwa 28 Prozent der Zinsen und Dividenden beziehungsweise realisierten Kursgewinne ausmachen.
Bei einer Fondspolice fallen hingegen jährlich Verwaltungskosten von etwa 9,6 Prozent auf den Beitrag an – plus 2,5 Prozent Abschlusskosten, die auf die ersten fünf Jahre verteilt werden.
Hierzu mahnt Hauer jedoch an, auch die steuerlichen Aspekte zu berücksichtigen: „Beim direkten Vergleich schneidet die Fondspolice dann besser ab, wenn die Vorteile aus der Abgeltungsteuerfreiheit der Fondspolicen die Abschlusskosten des Versicherungsmantels übertreffen.“
Dieser Break-even-Point sei abhängig von der Laufzeit des Sparvorgangs, erläutert der IVFP-Chef. Entscheidend seien außerdem die Arten der Zahlweise in jungen Jahren und des Leistungsbezugs im Alter sowie der zwischenzeitliche Lagerumschlag im Fondsdepot, der nur im Policenmantel abgeltungssteuer- und gebührenfrei stattfindet.
Doch inwiefern ändern sich diese Aussagen, wenn man in den Rechenbeispielen kostengünstigere Alternativen wählt?
Hierauf antwortet Hauer auf Anfrage des VersicherungsJournals, dass dies auf die steuerlichen Unterschiede keinen Einfluss habe. Weiterhin gelte: „Aufgrund der Abgeltungsteuerfreiheit kommt es in Abhängigkeit von der Anzahl der Fondswechsel oft zu einem Vorteil für die Fondspolice.“
Dieses steuerrechtliche Privileg kommt erstens ebenso zum Tragen, wenn man einen ETF-Sparplan mit einer Police vergleicht, in der sich der gleiche ETF befindet.
„Hierzu muss man jedoch anmerken, dass in der Regel eine Vielzahl von ETFs in den Policen angeboten wird und der Sparer sie inklusive Beratung erhält.“ Dies sei bei vielen Banken nicht der Fall.
Zweitens gelten für eine Nettopolice die gleichen Steuerregeln wie für Fondspolicen mit integrierten Abschlusskosten. „Ob Nettopolicen besser abschneiden, hängt also entscheidend davon ab, wie hoch das Beratungshonorar und/oder das Serviceentgelt ausfällt.“
Zusätzlich fragte das VersicherungsJournal nach abweichenden Ergebnissen, wenn der Kunde zum Ende der Ansparphase nicht nur zwischen lebenslanger Rente oder einmaliger Auszahlung wählen kann.
Ein von vielen Verbrauchermedien empfohlenes Modell hierfür ist eine Kombination aus einem Auszahlplan bis zum Alter von 85 Jahren mit einer anschließenden lebenslangen Rente.
„Für die Übergangs- beziehungsweise Rentenphase gibt es zweifelsohne einige pfiffige Modelle, mit denen man die Rendite optimieren kann“, meint hierzu Hauer.
Berater können sich durch Kenntnisse der verschiedenen Modelle bei ihren Kunden profilieren.
Professor Michael Hauer
„Einen Teil des Aktienfonds weiterlaufen zu lassen und nur denjenigen Teil in einen sicherheitsorientierten Fonds zu investieren, aus dem dann die Renten genommen werden, sind attraktive Modelle, wie so etwas gestaltet werden kann.“
Diese Modelle könnten jedoch genauso auch per Fondspolice umgesetzt werden. „Denn wegen der Einkommensteuerfreiheit der Hinterbliebenenleistung bei Fondspolicen ist es sowieso sinnvoll, den Rentenbeginn der Fondspolice zum Beispiel auf das 85. Lebensjahr zu setzen.“
Wenn der Sparer vor dem 85. Lebensjahr verstirbt, bleibt der gesamte Auszahlungsbetrag einkommensteuerfrei, was einen enormen Vorteil gegenüber dem Direktinvestment darstellt.
„Berater können sich durch Kenntnisse der verschiedenen Modelle bei ihren Kunden profilieren“, meint der IVFP-Chef. Welches Produkt für den Kunden am besten geeignet sei, hänge wieder einmal von der individuellen Situation ab.
Wie sich der Policenmantel in der Praxis auch bei Erbschaften bemerkbar macht, verdeutlicht Hauer anhand eines Musterkunden, der seine Einkommensteuer optimieren möchte. Der 55-Jährige will 100.000 Euro effizient für seine Altersvorsorge anlegen.
Er wählt eine Fondspolice mit Rentenbeginn ab dem 85. Lebensjahr, da er zu 100 Prozent in Aktienfonds investieren will und die Abgeltungsteuerfreiheit der Fondspolice nutzen möchte. Als Begünstigten im Todesfall trägt er seine eigene Tochter ein. Als er mit 83 Jahren verstirbt, erhält sie das dann vorhandene Fondsvolumen von 300.000 Euro.
Für (Stief-)kinder und die Kinder verstorbener Söhne und Töchter gilt bei der Erbschaftsteuer ein Freibetrag von 400.000 Euro, solange die gesamte Erbschaft diesen Betrag nicht überschreitet. Außerdem fällt für den Gewinn in Höhe von 200.000 Euro keine Einkommensteuer an, die bei einem unterstellten Steuersatz von 28 Prozent mit 56.000 Euro zu Buche schlägt.
Der Versicherungsnehmer sichert sich die günstige Regelung der Abgeltungsteuerfreiheit für einen langen Zeitraum.
Professor Michael Hauer
Im Gegensatz dazu sind Fondsanteile, die durch Tod des Erwerbers auf einen Erben übergehen, bei einem späteren Verkauf für den Erben einkommensteuerpflichtig in Höhe der Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten des Erblassers.
Gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 3 EStG und § 16 Absatz 1 Nummer 3 InvStG wäre hier ein Gewinn von 200.000 Euro einkommensteuerpflichtig mit 25 Prozent. Hinzu kommen in diesem Fall der Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer.
„Bei einer fondsgebundenen Versicherung ist das anders, da der Policenmantel den Erben vor der sogenannten Fußstapfentheorie des Steuerrechts bewahrt. Das heißt, die Todesfallleistung ist bezüglich der Einkommensteuer nicht steuerbar“, betont Hauer.
„Der Versicherungsnehmer sichert sich mit dieser Vorgehensweise die günstige Regelung der Abgeltungsteuerfreiheit für einen langen Zeitraum.“
Der Artikel ist ein Auszug aus dem aktuellen VersicherungsJournal Extrablatt 2|2025 mit dem Titel „Altersvorsorge – Ruhestand, aber sicher!“ Darin wird unter anderem berichtet, welche Vorsorgeprodukte für bestimmte Kundengruppen besonders geeignet erscheinen.
Ebenso enthält es einen Praxisbericht über die Chancen der Digitalen Rentenübersicht für Vermittler und einen Kommentar zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung.
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Seit dem 26. Mai steht das Extrablatt 2|2025 als E-Paper (PDF) unter diesem Link zum Herunterladen zur Verfügung.
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