Das kommt auf die Ausschlüsse an

23.7.2021 – Das kommt auf die Ausschlüsse an. Ich möchte die nachstehenden Ausschlüsse nicht erklären müssen.

§ 4 Ausschlüsse: Nicht versichert sind Schäden: 1. durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seiner Repräsentanten*,  2. durch Grund-, Plansch- oder Reinigungswasser, 3. durch Androhung oder Anwendung von Gewalt im Zusammenhang mit Kriegsereignissen, 4. durch Beschlagnahme, Verstaatlichung, Entziehung oder andere hoheitliche Maßnahmen, 5. durch Kernenergie oder radioaktive Strahlung. Eingeschlossen sind Schäden durch radioaktive Isotope*, 6. an Bepflanzungen (Bäume, Sträucher, Blumen, etc.).

Die folgenden Ausschlüsse schränken die versicherten Gefahren (u. a. Brand*, Leitungswasser, Sturm und Hagel) gemäß VGB/Klauseln – siehe Bedingungsgarantie Abschnitt C § 15 („ Bedingungsgarantie“; Seite 14) – nicht ein. Hinsichtlich der versicherten Sachen wird auf den Definitionsteil im Bedingungswerk verwiesen.

Die folgenden Ausschlüsse gelten nicht, sofern sich aus Abschnitt D § 3 („Erweiterung des Versicherungsschutzes“; ab Seite 15) oder D § 4 („Ausschlüsse“; Seite 17) ein entsprechender Einschluss ergibt (siehe hierzu auch die nachfolgenden Verweise in Abschnitt D § 4 Nr. 7 bis 23 „Ausschlüsse“; ab Seite 17). ...

E. Daffner

daffner@gmx.de

zum Leserbrief: „Kein Hinweis auf Allgefahrendeckung”.

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