7.4.2021 – Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung haben keinen Anspruch darauf, sich die Methode, mit der auf Kosten ihres Versicherers eine Krebsnachsorge durchgeführt wird, aussuchen zu können. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit einem gestern veröffentlichten Beschluss vom 11. März 2021 entschieden (L 4 KR 68/21 B ER).
Geklagt hatte eine 63-Jährige, die sich einer Brustkrebsoperation hatte unterziehen müssen. Um die Gefahr einer erneuten Krebserkrankung so weit wie möglich auszuschließen, war eine konsequente Nachsorge erforderlich.
Die Frau beantragte daher bei ihrer Krankenkasse, die Kosten für eine jährliche MRT-Untersuchung zu übernehmen. Verschiedene Ärzte hätten ihr zwar die Ausstellung einer entsprechende Überweisung verweigert. Andere Methoden kämen für sie jedoch nicht in Betracht.
Eine Ultraschalluntersuchung sei nicht aussagekräftig genug. Bei einer Mammografie wiederum würde sie durch die Kompression ihrer Brüste unerträgliche Schmerzen bis hin zur Ohnmacht erleiden.
Der gesetzliche Krankenversicherer lehnte es ab, die Kosten einer regelmäßigen MRT-Untersuchung, die mit je 1.000 Euro zu Buche schlagen würde, zu übernehmen. Er verwies dabei auf ein Gutachten der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK)
Ausreichend sei eine deutlich preisgünstigere vierteljährliche Tastuntersuchung nebst Ultraschall. Erst wenn sich bei der Auffälligkeiten ergeben sollten, wären weitere Untersuchungen angezeigt.
Dieser Argumentation schlossen sich die Richter des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen an. Sie wiesen den Eilantrag der Klägerin auf Bewilligung der Kosten für regelmäßige MRT-Untersuchungen als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des Gerichts besteht ein Anspruch auf eine Kostenübernahme durch den Krankenversicherer nur im Fall einer fachärztlichen Verordnung. „Denn nach den Empfehlungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses kommt eine MRT-Untersuchung nur bei einem Verdacht auf eine Rückkehr des Krebses in Betracht, sofern andere Untersuchungen wie Ultraschall oder Mammografie nicht ausreichend sind.“
Die Richter hielten es zwar für verständlich, dass sich die Klägerin aus ihrer Sicht bestmöglich absichern will. Das allein ersetzt ihres Erachtens jedoch keine fachärztliche Indikationsstellung.
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