14.1.2026 – Das Landgericht Tübingen hat die Assekuranz eines Autofahrers verurteilt, die bei einem Verkehrsunfall verletzte Klägerin unter anderem dafür zu entschädigen, dass sie ihren Dreipersonenhaushalt nur noch eingeschränkt führen kann. Um den sogenannten fiktiven Haushaltsführungsschaden in Höhe von mehr als 5.300 Euro zu bemessen, orientieren sich die Richter am Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall können Erwerbstätige beim Haftpflichtversicherer des Schädigers unter Umständen neben einem Schmerzensgeld auch ihren Verdienstausfall geltend machen. Bei Hausfrauen und -männern kann hingegen der sogenannte Haushaltsführungsschaden finanziell entschädigt werden.
Das ist dann möglich, wenn sie durch körperliche Schäden nicht mehr ihre üblichen Tätigkeiten zu Hause – wie beispielsweise Kochen, Putzen oder Kinderbetreuung – gar nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausführen können. Wer deshalb eine Haushaltshilfe einstellt, kann die tatsächlichen Kosten zurückerstattet bekommen.
Hieran orientiert sich auch die Höhe des sogenannten fiktiven Haushaltsführungsschadens, wenn zum Beispiel Freunde oder Angehörige unentgeltlich im Haushalt des Unfallopfers helfen. Die genaue Höhe des Anspruchs kann unter anderem nach dem Zeitaufwand berechnet werden und beschäftigt oftmals die Gerichte.
So hat das Landgericht Tübingen in seinem Urteil vom 25. März 2025 (5 O 9/24) betont, dass § 21 JVEG „bei der Bemessung von fiktiven Haushaltsführungsschäden eine vom Gesetzgeber und der Verfassung vorgegebene Untergrenze“ darstelle. Deren Ziel sei die „Vermeidung von Diskriminierung und Herabwürdigung von verantwortungsbewusster Tätigkeit“.
In dem Rechtsstreit in Baden-Württemberg klagte die Ehefrau eines Berufstätigen und Mutter eines Jugendlichen, die im Jahr 2015 bei einer Kollision an einer Straßenkreuzung verletzt worden war. Ihr Toyota war dort von einem Citroën-Fahrer gerammt worden, der eine rote Ampel überfahren hatte.
Die alleinige Haftung des Unfallgegners ist laut dem aktuellen Gerichtsurteil unstreitig. Dessen Kfz-Haftpflichtversicherer hatte ihr zu diesem Zeitpunkt bereits 13.000 Euro gezahlt. Allerdings verlangte die Geschädigte vor Gericht ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000 Euro.
Denn die Frau wurde am rechten Knöchel und Knie verletzt, weswegen sie nach dem Unfall für fast drei Wochen ins Krankenhaus kam. Darüber hinaus habe sie nach eigenen Angaben unfallbedingt weitere Verletzungen erlitten, die sie mit einer vierseitigen Liste medizinischer Diagnosen vorbrachte.
In der Folge sei sie inzwischen nur eingeschränkt erwerbsfähig, habe deswegen einen Verdienstausfall erlitten und auf Einnahmen aus einer Nebentätigkeit verzichten müssen. In der Summe beziffert sie den Verdienstausfallschaden bis Ende 2023 auf rund 225.000 Euro.
Hiervon machte die Klägerin allerdings nur ein Fünftel geltend. Denn die bei ihr festgestellte „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (MdE) betrug bis Ende des Jahres 2020 laut den Gutachtern 20 Prozent.
Diesen Anteil berücksichtigt die Klägerin auch beim Ansatz ihres Haushaltsführungsschadens, den sie mit etwa 6.900 Euro angab. Darüber hinaus verlangt sie „Ersatz für vermehrte Bedürfnisse und Pflegeaufwand“ sowie eine Unkostenpauschale, Auslagen für die Anforderung medizinischer Berichte und Anwaltsgebühren.
Das Gericht sah die Klage jedoch nur zum Teil als begründet an. Insbesondere für die Zeit ab 2021 „konnten keinerlei Schadensersatzbeträge als unfallkausale Schäden erkannt werden“. Denn: „Es reicht nicht aus, schlicht den Zustand aus den Vorjahren pauschal mit einem Satz fortzuschreiben.“
Die Klägerin hätte stattdessen „detailliert vortragen müssen, welche Beschwerden wann, wie oft und in welchem Umfang aufgetreten sind“. Weil diese auch aus den ärztlichen Akten nicht erkennbar sind, gehen die Richter von keinen unfallkausalen Schäden nach 2020 aus. Als Schmerzensgeld aufgrund der Gelenkverletzungen erscheint ihnen demnach eine Höhe von 16.000 Euro für angemessen.
Ebenso verweist das Gericht in dem Urteil darauf, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt bereits eine Vorerkrankung an der Bandscheibe hatte und arbeitsunfähig war. Deshalb sei auch keine Nebentätigkeit zu berücksichtigen gewesen. Denn die Frau hatte „neben ihrer Vollzeittätigkeit auch umfangreiche Haushaltstätigkeit zu verrichten“.
Laut dem Urteil war aus den Gehaltsangaben für die Haupttätigkeit ein täglicher Durchschnittsverdienst von 90,37 Euro anzusetzen. Dieser Betrag reduzierte sich in den Zeiten, in denen die Klägerin Anspruch auf Krankengeld beziehungsweise Arbeitslosengeld 1 (ALG I) hatte. Die Beklagte wird demnach verurteilt, der Klägerin rund 33.000 Euro plus Zinsen zu zahlen.
Als „Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung“ setzen die Richter wöchentlich 10,5 Stunden an, die mit jeweils 14 Euro abgerechnet werden. Damit greift das Gericht auf den damals laut § 21 JVEG gültigen Stundensatz zurück, denn es „versteht diesen vom Gesetzgeber festgelegten Betrag als nachweisfreie Untergrenze“. Das Urteil weist hierfür rund 5.300 Euro plus Zinsen aus.
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