8.9.2025 – Der Entwurf für die Sozialversicherungsgrenzwerte für 2026 liegt vor. Demnach steigt die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung auf 101.400 Euro. Für die gesetzliche Krankenversicherung gilt dann eine BBG von 69.750 Euro, die Versicherungspflichtgrenze steigt auf 77.400 Euro.
Zum 1. Januar werden laut dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 die Grenzwerte erhöht. Das berichtet Tagesschau.de. Der Verordnungsentwurf liege dem ARD-Hauptstadtstudio vor.
Demnach steigt die Pflichtversicherungsgrenze in der Krankenversicherung um 4,9 Prozent auf 6.450 Euro monatlich beziehungsweise 77.400 Euro pro Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung wird um 5,4 Prozent auf 5.812,50 Euro angehoben.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung klettert um fünf Prozent auf 8.450 Euro. Im Vorjahr waren die Grenzwerte noch deutlich stärker angestiegen (VersicherungsJournal 13.9.2024).
Von den Anhebungen betroffen sind jene Sozialversicherten, deren Einkommen die Grenzwerte übersteigt. So wird der Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) erschwert. Außerdem haben diese „Gutverdiener“ selbst bei gleichbleibenden Beitragssätzen höhere Beiträge zu zahlen.
In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt der Höchstbeitrag bei durchschnittlichem Beitragssatz im nächsten Jahr fast auf 1.000 Euro monatlich. Zusammen mit den Aufwendungen für Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung kommt eine Gesamtbelastung 2.978 Euro für Eltern und 3.013 Euro für Kinderlose zusammen.
Immerhin wird bei Arbeitnehmern die Mehrbelastung zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen.
| 2026 | 2025 | ||
---|---|---|---|---|
Jahr | Monat | Jahr | Monat | |
Versicherungspflichtgrenze | ||||
* Zukünftige Werte gemäß Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026; ** beim durchschnittlichen Beitragssatz von 17,1 Prozent (einschließlich 2,5 Prozent durchschnittlichem Zusatzbeitrag); *** Beitragssätze 3,6 Prozent für Eltern und 4,2 Prozent für Kinderlose. Beträge in Euro. Quellen: Tagesschau.de, BMAS, eigene Berechnungen. | ||||
Kranken- und Pflegeversicherung | 77.400 | 6.450 | 73.800 | 6.150 |
Beitragsbemessungsgrenzen | ||||
Kranken- und Pflegeversicherung | 69.750 | 5.812,50 | 66.150 | 5.512,50 |
Allgemeine Renten- und Arbeitslosen-Versicherung | 101.400 | 8.450 | 96.600 | 8.050 |
Höchstbeiträge | ||||
Krankenversicherung ** |
| 993,94 |
| 942,64 |
Pflegeversicherung *** |
| Eltern: 209,25 Kinderlose: 244,13 |
| Eltern: 198,45 Kinderlose: 231,53 |
Allgemeine Rentenversicherung (18,6%) |
| 1.571,70 |
| 1.497,30 |
Arbeitslosen-Versicherung (2,4%) |
| 202,80 |
| 193,20 |
Die Angaben zur Kranken- und zur Pflegeversicherung in der Tabelle basieren auf den aktuellen Beitragssätzen und dem für dieses Jahr amtlich festgelegten durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz.
Letzterer wurde bereits am Jahresanfang von den tatsächlich erhobenen Zusatzbeiträgen der Krankenkassen teils deutlich überschritten (7.1.2025), Tendenz steigend (19.5.2025).
Auch die Beitragssätze in der sozialen Pflegeversicherung könnten steigen. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken schließt eine erneute Beitragsanpassung zum Januar nicht aus, sollten keine weiteren Haushaltsmittel bereitgestellt werden (VersicherungsJournal 8.7.2025).
Der Entwurf der „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026)“ wird erfahrungsgemäß im Oktober vom Bundeskabinett verabschiedet werden.
Anschließend muss noch der Bundesrat zustimmen.
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