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HIS-Eintrag wegen fiktiver Abrechnung nach Kfz-Unfall

24.6.2025 – Das HIS-System ist eine zentrale Datenbank zur Prävention von Versicherungsbetrug, in der Versicherer unter anderem besondere Schadensfolgen wie die fiktive Abrechnung nach einem Kfz-Unfall melden können. Das Landgericht München I entschied, dass ein Versicherer die gemeldeten Fahrzeugdaten nicht in jedem Fall aus dem HIS-System löschen lassen muss, selbst wenn der Schaden repariert wurde.

Ein Autofahrer machte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall seinen Kfz-Schaden gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend. Dabei entschied er sich für eine sogenannte fiktive Abrechnung, also eine Abrechnung auf Gutachtenbasis ohne tatsächliche Reparaturbelege.

Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners meldete den Schaden aufgrund der Höhe und Art der Abrechnung an das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Versicherer. Das HIS ist eine zentrale Datenbank der Versicherungswirtschaft, in der unter anderem Angaben zu auffälligen oder besonderen Schadenfällen gespeichert sind und von den Versicherern gemeldet sowie auch abgerufen werden können.

Kfz-Halter will Eintragung im HIS-System löschen lassen

Eine HIS-Meldung kann bei auffälligen Schadenhäufungen, besonderen Schadenfolgen wie fiktiver Abrechnung ab einer gewissen Höhe oder sonstigen Auffälligkeiten im Leistungs- oder Schadenfall erfolgen. Ziel ist es, Versicherungsbetrug zu verhindern.

Im genannten Fall ließ der Geschädigte nach eigenen Angaben den Pkw später doch noch Instand setzen und wollte die Eintragung im HIS-System löschen lassen. Er argumentierte, dass die Reparatur vollständig und fachgerecht erfolgt sei, und legte eine mit Bildern versehene Reparaturbestätigung eines Sachverständigen vor. Basis für die Bestätigung war laut Gutachter eine äußere Sichtprüfung ohne Demontage der Anbauteile.

Kfz-Versicherer erhielt in zweiter Instanz Recht

Der Versicherer lehnte die Löschung ab. Das wollte der Kfz-Halter nicht hinnehmen und reichte eine Klage gegen den Kfz-Versicherer ein.

Das Amtsgericht München entschied zunächst zu seinen Gunsten. Der Kfz-Versicherer wurde zur Erstattung der Sachverständigenkosten für die Erstellung der Reparaturbestätigung sowie zur Löschung der Daten im HIS-System verurteilt.

Dagegen legte die Assekuranz Versicherer jedoch Berufung ein – mit Erfolg. Mit Urteil vom 25. Oktober 2024 (17 S 6937/24) verwehrte das Landgericht (LG) München I entgegen dem erstinstanzlichen Urteil die Löschung der Daten im HIS-System. Zudem wurde dem Kläger die Erstattung der Kosten für die Reparaturbestätigung versagt.

Keine Löschung ohne ausreichenden Beweis

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die vorgelegte Bestätigung nicht ausreiche, um eine vollständige und fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs nachzuweisen.

Der Sachverständige, der zwar die Reparaturbestätigung, jedoch nicht das erste Schadensgutachten ausgestellt hatte, habe lediglich eine äußerliche Sichtprüfung vorgenommen – und zwar ohne Demontage von Anbau- und Verkleidungsteilen. Nach Angaben des LG gab es somit keinen Beweis, dass der Schaden vollständig und fachgerecht repariert wurde, wie vom Schadensgutachten, auf dessen Basis zunächst abgerechnet worden war, vorgegeben.

Sichtprüfung reicht nicht aus

Für den Nachweis einer entsprechenden Reparatur reiche laut Gericht eine Sichtprüfung nicht aus. Unter anderem hätte der Sachverständige prüfen und dokumentieren müssen, ob die im Schadensgutachten vorgegebenen Reparaturmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Er hätte zum Beispiel kontrollieren müssen, ob nur eine Instandsetzung von beschädigten Teilen erfolgt sei oder tatsächlich, wie im Schadengutachten vorgesehen, Neuteile verbaut worden sind. Entsprechende Angaben fehlten jedoch in der Reparaturbestätigung.

Zwei der beigefügten Bilder zeigten zudem die rechte Fahrzeugseite, welche gar nicht vom Unfallschaden betroffen gewesen war. Eine Revision zum Urteil des LG wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen.

Datenschutzrechtliche Bewertung

Ein Anspruch auf Löschung aus dem HIS-System nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO bestehe laut Gericht nur, wenn die gespeicherten Daten für den ursprünglichen Zweck nicht mehr erforderlich seien. Dies sei hier nicht der Fall. Der Versicherer habe weiterhin ein berechtigtes Interesse an der Speicherung, da die fachgerechte Reparatur nicht nachgewiesen sei.

Doch selbst wenn eine vollständige und fachgerecht durchgeführte Reparatur nachweislich erfolgt ist, kann es ein berechtigtes Interesse geben, dass die HIS-Meldung nicht gelöscht wird. Nämlich dann, wenn der Unfall bei einem eventuellen Kfz-Verkauf dem Käufer offengelegt werden muss beziehungsweise ein unfallbedingter Wertverlust bestehen bleibt.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Datenschutz · Haftpflichtversicherung · Pkw · Verkauf · Versicherungsbetrug
 
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