12.8.2024 – Ob die Einkünfte eines Rentners, dazu zählen die gesetzliche Rente oder auch weitere Einnahmen, steuerpflichtig sind, hängt unter anderem von der Art und der Höhe ab. Bei der gesetzlichen Rente spielt zudem der Rentenbeginn eine wichtige Rolle. Liegt das zu versteuernde Jahreseinkommen über den im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Grundfreibetrag, muss der Rentner eine Einkommenssteuererklärung abgeben. Letztes Jahr lag der Grundfreibetrag bei 10.908 Euro, in diesem Jahr sind es 11.604 Euro.
Auch die Einkünfte der Rentner unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Dazu gehören zum Beispiel
Eine Erleichterung gilt gemäß § 22 EStG für Renten
Hier gilt ein Rentenfreibetrag. Dessen Höhe hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab und bleibt für die komplette Rentenbezugsdauer gleich. Er berechnet sich aus dem steuerfreien Anteil, der zum Rentenbeginn gilt, und der Höhe der Jahresbruttorente, die dem Jahr der erstmaligen Rentenauszahlung folgt.
Bis 2005 waren 50 Prozent der gesetzlichen Renten zu versteuern. Bis 2020 erhöhte sich der zu besteuernde Rentenanteil jedes Jahr um zwei Prozentpunkte und 2021 sowie 2022 um je einen Prozentpunkt, so dass 2020 80 Prozent, 2021 81 Prozent und 2022 82 Prozent der Rentenzahlungen der Besteuerung unterlagen.
Seit 2023 steigt der zu besteuernde Rentenanteil jedes Jahr um 0,5 Prozentpunkte an, bis 2058 die komplette Rente (100 Prozent) zu besteuern ist. Das heißt, beim Rentenbeginn im Jahr 2024 sind 83,0 Prozent und beim Rentenbeginn im Jahr 2025 83,5 Prozent der Bezüge zu versteuern.
Damit bleiben bei einem Rentenbeginn im Jahr 2023 jedes Jahr 17,5 Prozent der Jahresbruttorente, die der Rentner 2024 erhält, steuerfrei. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2024 sind es 17 Prozent der Jahresbruttorente des Jahres 2025 und beim Rentenbeginn im Jahr 2025 sind 16,5 Prozent der Jahresbruttorente von 2026 steuerfrei.
Beispielrechnung: Wer im Juli 2023 in Rente gegangen ist und in 2024 eine Bruttojahresrente von 15.000 Euro hat, erhält einen Rentenfreibetrag von 2.625 Euro (17,5 Prozent von 15.000 Euro) im Jahr. Das heißt, für das aktuelle und auch für künftige Steuerjahre sind jeweils von der Bruttojahresrente 2.625 Euro nicht zu versteuern.
Die Höhe des so ermittelten Steuerfreibetrages ändert sich für die komplette Dauer des Rentenbezuges nicht mehr – auch nicht, wenn sich im Laufe der Zeit die Bruttorente aufgrund der jährlichen Rentenanpassung erhöht.
Damit unterliegt eine Erhöhung der gesetzlichen Rente im Rahmen der jährlichen Rentenanpassung komplett der Einkommensteuer. In vielen Fällen führt dies im Laufe der Jahre dazu, dass eine Rente, die bisher unter dem Grundfreibetrag lag, diesen nun überschreitet und der Rentenbezieher eine Einkommensteuer zahlen muss.
Zu den Ausgaben, die das zu versteuernde Einkommen mindern, gehören Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen, Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen wie eine Haushaltshilfe oder Handwerkerkosten und auch Sonderausgaben wie Spenden und Vorsorgeaufwendungen. Je nach Ausgabenart sind die genannten Ausgaben steuerlich komplett, anteilig oder bis zu einem bestimmten Höchstbetrag absetzbar.
Rentner können als Werbungskosten für das Steuerjahr 2023 einen Pauschalbetrag von 102 Euro pro Person steuerlich geltend machen. Liegen die nachweisbaren Werbungskosten wie Steuerberatungskosten und Kontoführungsgebühren über diesen Pauschalbetrag, können sie die tatsächlich angefallenen Kosten steuerlich absetzen.
Vorsorgeaufwendungen sind beispielsweise Beiträge zur gesetzlichen und/oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Unfall- und oder Haftpflichtversicherung. Neben den Vorsorgeaufwendungen ist mindestens eine Sonderausgabenpauschale von 36 Euro absetzbar, wenn andere belegbare Sonderausgaben wie Spenden oder Kirchensteuer diesen Betrag nicht übersteigen.
Liegt das zu versteuernde Gesamteinkommen eines Rentners unter dem sogenannten Grundfreibetrag, fällt für den Betroffenen keine Einkommensteuer an. Der Grundfreibetrag soll sicherstellen, dass das zum Existenzminimum notwendige Einkommen nicht noch durch Steuern gemindert wird.
Im Steuerjahr 2024 liegt der Grundfreibetrag bei 11.604 Euro. Bei Ehepaaren, die steuerlich zusammen veranlagt werden, gilt der doppelte Wert.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat online zwei Tabellen veröffentlicht, die zeigen, welche ungefähre maximale Jahresbruttorente je nach Rentenbeginn in 2023 und in 2024 steuerfrei bleibt, sofern man neben der Rente keine sonstigen steuerpflichtigen Einkünfte hat.
Neben den möglichen Pauschalen für Werbungskosten und Sonderausgaben sowie den sich aus den Sozialversicherungen ergebenen Vorsorgeaufwendungen sind bei den Tabellen keine weiteren steuermindernden Ausgaben und keine sonstigen Steuervorteile berücksichtigt. Das heißt, sind die tatsächlich steuerlich absetzbaren Aufwendungen höher, wird auch für eine eventuell höherer Jahresbruttorente keine Einkommenssteuer anfallen.
Wer bis 2005 in Rente gegangen ist, der kann im Jahr 2023 laut BMF-Tabelle eine Jahresbruttorente von maximal 19.030 Euro haben, ohne dass dafür eine Einkommensteuer anfällt. Für das Jahr 2024 muss der gleiche Versicherte keine Einkommensteuer zahlen, wenn er in diesem Jahr eine Jahresbruttorente von maximal 19.758 Euro hat.
Für Personen, die 2023 erstmalig eine Rente bezogen, beträgt die höchste Jahresbruttorente, für die sie 2023 keine Einkommensteuer zahlen müssen, 15.244 Euro. In 2024 liegt für die Rentner, die in diesem Jahr erstmals eine gesetzliche Rente erhalten, die Höhe der Jahresbruttorente, für die keine Einkommensteuer anfällt, bei maximal 16.243 Euro.
Jahr des Rentenbeginns (maßgebend für den Rentenfreibetrag) | Maximale Jahresbruttorente, die noch steuerunbelastet bleibt, in Euro | |
---|---|---|
2023 | 2024 | |
*Angaben für alleinstehende Rentner; sie gelten nur für Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Basisrentenverträgen und nur dann, wenn keine anderen, steuerlich relevanten Einkünfte vorliegen. Bis zu welcher Bruttojahresrente im Einzelfall keine Steuern zu zahlen sind, hängt von weiteren persönlichen Merkmalen ab. Berechnungsannahmen: Rentensteigerungen Ost; allgemeiner Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung ohne kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz, voller Beitragssatz zu Pflegeversicherung ohne Zuschlag für Kinderlose oder Abschläge für Kinder; Datenquelle: Bundesministerium der Finanzen. | ||
2005 (oder früher) | 19.030 | 19.758 |
2006 | 18.651 | 19.393 |
2007 | 18.334 | 19.085 |
2008 | 18.139 | 18.897 |
2009 | 17.891 | 18.656 |
2010 | 17.553 | 18.327 |
2011 | 17.300 | 18.081 |
2012 | 17.120 | 17.905 |
2013 | 16.937 | 17.724 |
2014 | 16.719 | 17.511 |
2015 | 16.585 | 17.379 |
2016 | 16.458 | 17.255 |
2017 | 16.247 | 17.047 |
2018 | 16.028 | 16.831 |
2019 | 15.811 | 16.615 |
2020 | 15.510 | 16.320 |
2021 | 15.442 | 16.252 |
2022 | 15.458 | 16.268 |
2023 | 15.244 | 16.357 |
2024 | - | 16.243 |
Wer eine Einkommensteuererklärung für das Steuerjahr 2023 abgeben muss, hat eine Abgabefrist bis 31. August 2024. Da dieser Tag jedoch ein Samstag ist, verlängert sich die Abgabefrist auf den 2. September 2024. Wird die Steuererklärung mithilfe eines Steuerberaters angefertigt, ist die Abgabefrist der 2. Juni 2025.
Detaillierte Informationen, wie gesetzliche Renten, Pensionen, Renten aus Riester- und Rürup-Verträgen, aber auch sonstige Leibrenten zu versteuern sind, enthält die downloadbare Broschüre „Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht“ der Deutschen Rentenversicherung.
Allerdings ist hier noch nicht berücksichtigt, dass der Übergangszeitraum bis zur vollen Besteuerung von Jahr 2040 bis zum Jahr 2058 verlängert wurde. Diese Regelung wirkt sich mittlerweile durch das mittlerweile in Kraft getretene Wachstumschancengesetz bereits für das Steuerjahr 2023 aus.
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