Die Falschbetankung, der Motorausfall und der zahlungsunwillige Haftpflichtversicherer

10.6.2025 – In einem Beschwerdefall musste die Versicherungsombudsfrau Dr. Sibylle Kessal-Wulf dem Versicherungsnehmer mitteilen, dass der Haftpflichtversicherer sich zu Recht auf die Folgeschaden-Ausschlussklausel berufen und auch zu Recht eine Kostenübernahme abgelehnt hatte. Das Beispiel stammt aus dem Jahresbericht 2024 der Schlichtungsstelle.

Ein Mann betankte ein ihm zur Verfügung gestelltes Fahrzeug mit der falschen Kraftstoffsorte. Dies bemerkte er allerdings nicht sofort, sondern erst nach fünf Kilometern Fahrt, als der Motor ausfiel. Der in Anspruch genommene Privathaftpflichtversicherer verweigerte die Regulierung.

Ein Fall für die Versicherungsombudsfrau

Der Betroffene schaltete daraufhin die Versicherungsombudsfrau Dr. Sibylle Kessal-Wulf ein, die seit rund eineinhalb Jahren die Schlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e.V. führt (VersicherungsJournal 9.1.2024).

Sie gestand dem Beschwerdeführer zwar ein, dass zwar nach den konkreten Versicherungsbedingungen die gesetzliche Haftpflicht aus der Falschbetankung von geliehenen, gemieteten oder gefälligkeitshalber erhaltenen Kfz mitversichert ist. Folgeschäden seien aber ausdrücklich ausgeschlossen.

Sie teilte dem Geschädigten mit: „Sie haben recht, dass die Formulierung ,Schäden aus Falschbetankung‘, wie sie in der verkürzten Leistungsumschreibung des Versicherungsscheins verwendet wird, grundsätzlich weit gefasst ist. In der Leistungsumschreibung wird aber ebenfalls ausdrücklich auf die Versicherungsbedingungen verwiesen.“

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Nicht versicherter Folgeschaden

Die Ombudsfrau musste dem Mann im weiteren Verlauf erklären, dass der Versicherer die Regulierung zu Recht abgelehnt hat. Denn ein Folgeschaden sei ein Schaden, „der mittelbar durch einen vorangegangenen Schaden entsteht.

Bereits durch das Einfüllen des falschen Kraftstoffs wäre es notwendig gewesen, den Tank zu leeren und zu reinigen. Aufwendungen für solche Schadenabwendungsmaßnahmen stellen bereits einen erstattungsfähigen Schaden dar.

Ich kann Ihr Argument nachvollziehen. Die anschließende Fahrt ist Teil einer logischen Handlungskette. Gleichzeitig stellt sie aber auch eine zusätzliche Schadenursache für den Motorschaden dar. Die Falschbetankung hat sich in diesem Schaden nicht direkt, sondern mittelbar ausgewirkt.“

Nichtrepräsentative Fallsammlung der Schlichtungsstelle

Der Fall stammt aus dem Jahresbericht 2024 des Versicherungsombudsmann e.V. In diesem werden neben diversen statistischen Daten (16.4.2025, 22.4.2025, 24.4.2024, 28.4.2025) auch beispielhaft über drei Dutzend behandelte Fälle vorgestellt. Diese präsentiert die Redaktion in loser Folge (23.4.2025, 25.4.2025, 30.4.2025, 7.5.2025, 14.5.2025, 16.5.2025, 20.5.2025, 27.5.2025, 30.5.2025).

„Anhand der dargestellten Verfahren und Entscheidungspraxis des Ombudsmanns soll ein Einblick in die Beschwerdebearbeitung ermöglicht werden“, heißt es in dem Bericht. Die Fälle seien nicht repräsentativ für die Häufigkeit oder die Bedeutung der Themen, mit denen die Ombudsfrau befasst war.

Es seien solche Themen ausgewählt worden, „bei denen ein allgemeines Interesse erwartet werden kann und die jedenfalls in ihrer Gesamtheit einen Eindruck von der Arbeit der Schlichtungsstelle vermitteln“. Aus der Fallsammlung ließen sich keine Aussagen über das Verfahrensergebnis oder die Beendigungsarten hinsichtlich der Gesamtstatistik ablesen, wird weiter hervorgehoben.

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AVB · Haftpflichtversicherung · Regulierung · Versicherungsombudsmann
 
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