BGH: Wer bei mehrfacher Reiseversicherung zahlen muss

12.8.2024 – Verwenden zwei Versicherer eine Klausel, die eine Leistung im Falle eines Anspruchs gegen den anderen Versicherer ausschließt, so müssen sich beide die Entschädigung des Versicherten teilen. Das entschied der Bundesgerichtshof.

Ein Mann war auf einer Reise in die USA Ende 2018 erkrankt. Die Krankenhausbehandlung kostete 4.091,90 Euro und Transportkosten fielen in Höhe von 449,37 Euro an.

In den Kosten für die Krankenhausbehandlung war das Entgelt für einen Dienstleister („Provider“) in Höhe von 3.392,53 enthalten. Der war von dem Reisekrankenversicherer des Patienten im Rahmen der Abrechnung mit dem Krankenhaus beauftragt worden.

Doppelversicherung durch „Miles & More“

Erzherzögliches Palais in Karlsruhe, Sitz des BGH (Bild: Comquat, CC BY-SA 2.0)
Erzherzögliches Palais in Karlsruhe, Sitz des BGH
(Bild: Comquat, CC BY-SA 2.0)

Der Reisende war zudem über seine „Miles & Mores“-Kreditkarte versichert. Die herausgebende Bank hatte einen Gruppenversicherungsvertrag einschließlich einer Auslandsreisekrankenversicherung zugunsten der Kreditkarteninhaber abgeschlossen.

Diesen Gruppenversicherer nahm der Einzelversicherer in Regress. Er begründete dies mit seiner Vertragsklausel, nach der er nur subsidiär zu leisten habe, also soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.

Eine solche Klausel verwendete auch der Gruppenversicherer. „Daher sind die Klauseln ergänzend dahin auszulegen, dass sie sich gegenseitig aufheben und so bei einer Mehrfachversicherung § 78 VVG Anwendung findet“, schreibt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10. Juli 2024 (IV ZR 129/23). In einem solchen Fall müssen sich die beteiligten Versicherer die Kosten teilen.

Das Gericht gab insoweit der Klage des Einzelversicherers statt, der mit der vollen Entschädigung in Vorleistung getreten war.

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Gruppenversicherung intransparent

Der Gruppenversicherer kann sich auch nicht auf einen Ausschluss in seinen Versicherungsbedingungen berufen. Die Klauseln, mit denen er die Versicherungsleistung ablehnte, sind nach Ansicht des Gerichts intransparent und damit ungültig. Daher können sich der Versicherer nicht darauf berufen.

Nicht durchsetzen konnte sich der Einzelversicherer mit seiner Forderung, den Kreditkartenversicherer auch an den Kosten des „Providers“ zu beteiligen. Diese seien keine Heilbehandlungskosten und in den Bedingungen des Gruppenversicherungsvertrages nicht mitversichert.

Da der entsprechende Kostenanteil nach den Feststellungen der Bundesrichter in der Vorinstanz nicht genau geklärt wurde, haben sie die Sache zu endgültigen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 
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