22.2.2021 – Ein Monteur wurde bei den Bergungsarbeiten eines bei einem Zusammenstoß zweier Fahrzeuge beschädigten Laternenmastes verletzt. Dies ist nicht dem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung des Autos des Unfallverursachers zuzurechnen. Das hat das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 18. November 2020 entschieden (14 U 84/20).
Der Entscheidung lag die Klage einer Berufsgenossenschaft gegen einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer zugrunde. Der gesetzliche Unfallversicherer wollte den Kfz-Versicherer für Leistungen in Anspruch nehmen, den er gegenüber einem Monteur erbracht hatte.
Der sollte mit Unterstützung der Feuerwehr einen Laternenmast vom Netz nehmen und bergen, der bei einer Kollision zweier Personenkraftwagen beschädigt worden war. Bei den Bergungsarbeiten wurde der Mann so schwer verletzt, dass er teilweise erwerbsunfähig wurde. Er nahm daher Leistungen der Berufsgenossenschaft in Anspruch.
Diese wollte sich im Rahmen eines Teilungsabkommens bei dem betreffenden Kfz-Versicherer schadlos halten. Sie argumentierte, dass die Verletzung des Monteurs dem Betrieb des Fahrzeugs zuzurechnen sei, welches den Unfall verursacht hatte. Denn zwischen der Kollision der beiden Autos und dem Unfall des Mannes habe ein ursächlicher Zusammenhang bestanden.
Dieser Argumentation schloss sich das Celler Oberlandesgericht nicht an. Es hielt die Klage, ebenso wie die Vorinstanz, für unbegründet.
Nach Ansicht der Richter trifft es zwar zu, dass der Vorfall in einem – rein naturwissenschaftlich betrachtet – kausalen Zusammenhang mit dem vorangegangenen Verkehrsunfall stand. Das allein genüge aber nicht, um einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Schadenereignis und dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs des Unfallverursachers zu begründen.
Der Monteur sei zu dem Unfallort gerufen worden, um eine Unfallfolge zu beseitigen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich jedoch die an der Kollision beteiligten Wagen schon nicht mehr dort befunden. Deren Betriebseinrichtung habe folglich keinerlei Auswirkungen auf das Bergen des Laternenmastes gehabt.
Die Verletzung des Mannes sei daher weder dem Gebrauch noch dem Betrieb der Autos zuzurechnen. Es handele sich vielmehr um ein eigenständiges Geschehen, welches sich nach dem Verkehrsunfall in einem eigenen Gefahrenkreis entwickelt habe. Das Celler Oberlandesgericht sah keine Veranlassung, eine Revision gegen seine Entscheidung zuzulassen.
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